BGer 9C_713/2010 |
BGer 9C_713/2010 vom 27.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_713/2010
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Urteil vom 27. September 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
H.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse,
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Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
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3. August 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 1. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 betreffend Berechnung der Altersrente,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die (über weite Teile in ungehöriger Form abgefasste) Beschwerde, auch soweit sie Rügen formeller Art enthält, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen eindeutig nicht genügt, da sie keine sachbezogene Begründung enthält; es kann den Ausführungen nicht entnommen werden, inwiefern die für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in den entscheidwesentlichen Punkten, namentlich der nicht beweisbaren Versicherungsunterstellung ab April 1995, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. September 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Schmutz
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