BGer 8C_704/2010 |
BGer 8C_704/2010 vom 08.10.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_704/2010
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Urteil vom 8. Oktober 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
T.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksamt X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Rechtsverzögerung; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2010.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2010, mit welchem auch eine gegen das Bezirksamt X.________ erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird,
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in die gegen die Abschreibung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gerichtete Beschwerde vom 30. August 2010,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
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in die daraufhin von T.________ am 8. September 2010 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Gegenstandsloserklärung verfassungsmässige Rechte verletzen soll,
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dass die zweite Eingabe statt dessen vielmehr Ungebührlichkeiten enthält, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- geahndet werden könnten,
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dass indessen derweilen darauf genau so verzichtet wird, wie auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), der Beschwerdeführer indessen insbesondere auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass auch an und für sich mittellosen Rechtsuchenden bei aussichtsloser oder mutwilliger Rechtsmittelerhebung Gerichtskosten überbunden werden können,
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dass sich dergestalt das Gesuch um unentgeltliche Beschwerdeführung als gegenstandslos erweist,
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dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt,
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erkennt die Einzelrichterin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Gemeinderat Y.________ schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Oktober 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Leuzinger Grünvogel
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