BGer 2C_824/2010 |
BGer 2C_824/2010 vom 29.10.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_824/2010
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Urteil vom 29. Oktober 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ausländerrecht,
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Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.
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Nach Einsicht
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in die als Rekurs bezeichnete Rechtsschrift von X.________ vom 5. Oktober 2010, womit dieser einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich anficht, der die Frage seiner Aufenthaltsbewilligung sowie den Aufenthalt seiner Kinder in Tunesien bzw. deren Nachzug zum Gegenstand zu haben scheint,
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in das Schreiben vom 11. Oktober 2010, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens bis am 22. Oktober 2010 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in Erwägung,
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dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
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dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
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dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist,
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dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig zugestellt worden ist,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ohne Vorbehalt eine Postfachadresse in Zürich angegeben hatte und das Scheiben vom 11. Oktober 2010 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, wobei die Sendung am 27. Oktober 2010, versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
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dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,
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dass der Beschwerdeführer die Einschreibesendung vom 11. Oktober 2010 innert der Frist von sieben Tagen an der Postfachadresse nicht abgeholt hat, weshalb sie nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt gilt,
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dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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