BGer 6B_573/2010 |
BGer 6B_573/2010 vom 05.11.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_573/2010
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Urteil vom 5. November 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
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Beschwerdeführer,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 4. Mai 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Strafverfügung vom 21. April 2009 verurteilte der Untersuchungsbeamte der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch mangelnde Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr bei der Vornahme einer Richtungsänderung (Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 13 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 250.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
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Auf Einsprache von X.________ hin bestätigte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 2. Dezember 2009 diese Strafverfügung.
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B.
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Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hiess mit Urteil vom 4. Mai 2010 die Kassationsbeschwerde von X.________ gut. Sie verurteilte ihn wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 250.-- und auferlegte ihm teilweise die Verfahrenskosten. Sie ging davon aus, dass X.________ zwar nicht gegen Art. 34 Abs. 3 SVG, aber gegen Art. 44 Abs. 2 SVG verstossen habe.
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C.
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Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen. Es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Vernehmlassungen hat das Bundesgericht nicht eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
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Am 2. März 2009 kam es auf der Aarburgerstrasse in Olten zu einer seitlichen Kollision zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Lastwagen und dem von A.________ geführten Personenwagen. Beide Fahrzeuge kamen von Aarburg her. An der ersten Ampel der Aarburgerstrasse, im Bereich Disteli-Haus und Restaurant Zollhaus, hielten beide Lenker nebeneinander vor dem Rotlicht an. Die Aarburgerstrasse ist bei dieser Ampel in zwei Fahrstreifen aufgeteilt. Der Beschwerdeführer, der sich auf dem Fahrstreifen Solothurn befand, beabsichtigte eine Weiterfahrt in Richtung Winznau. A.________ war rechts von ihm auf dem Fahrstreifen Aarau. Auch er wollte in Richtung Winznau weiterfahren. Nach der Ampel mündet die Bahnhofstrasse in die Aarburgerstrasse ein. Unmittelbar nach dieser Einmündung erweitert sich die Aarburgerstrasse von zwei auf drei Fahrstreifen, wobei im Strassenbereich bei der Einmündung der Bahnhofstrasse keine Fahrstreifen markiert sind. Der linke Fahrstreifen, auf welchem der Beschwerdeführer vor der Ampel stand, verläuft nach der Ampel geradeaus über die Postplatzkreuzung und zweigt am Ende des Bahnhofquais nach links über die Aarebrücke in Richtung Solothurn ab. Der mittlere der drei Fahrstreifen weist in Richtung Winznau, während der rechte in Richtung Aarau führt. Als die Ampel auf grün schaltete, fuhren beide Fahrzeuglenker gleichzeitig an. Nach einer Fahrt von rund zehn Metern, auf der Höhe der Liegenschaften Aarburgstrasse 4 und 7, kam es zur seitlichen Kollision zwischen dem Lastwagen und dem Personenwagen. Der Lastwagen touchierte mit seinem rechten Vorderrad die linke Seite des Personenwagens.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 2 ff.).
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2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Verkehrssituation gehe aus der Unfallskizze im Polizeirapport hervor (vorinstanzliche Akten AS 8). Die zwei Fahrstreifen (Solothurn und Aarau) würden sich nach der Einmündung der Bahnhofstrasse, in deren Bereich keine Fahrstreifen markiert seien, in einen Fahrstreifen Aarau, einen Fahrstreifen Winznau und einen Fahrstreifen Solothurn aufteilen. Daher hätten sich beide Fahrzeuglenker, jeder von seiner Seite her, im Bereich der Einmündung der Bahnhofstrasse oder auch später in den zielführenden Fahrstreifen Winznau einfügen oder allenfalls später einen Fahrstreifenwechsel vornehmen müssen. Demzufolge hätten beide Fahrzeuglenker an der Kollisionsstelle, an der keine Fahrstreifen markiert sind, eine Richtungsänderung vornehmen müssen, um weiter vorne auf den Fahrstreifen in Richtung Winznau zu fahren. Der Beschwerdeführer sei daher nicht wegen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG, sondern in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 SVG wegen unvorsichtiger Richtungsänderung zu bestrafen (angefochtenes Urteil S. 6 ff.).
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2.2 Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit Hinweisen).
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Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen).
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2.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, von seinem Standort an der Ampel aus führe die Geradeausfahrt direkt in den mittleren Fahrstreifen in Richtung Winznau, trifft nicht zu. Wie sich aus den Akten, insbesondere auch aus dem Google-maps-Ausdruck der Kollisionszone, ergibt, musste sich der Beschwerdeführer leicht nach rechts halten, um in den Fahrstreifen in Richtung Winznau zu gelangen (vorinstanzliche Akten AS 40). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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2.4 Soweit der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte, erschöpfen sich seine Ausführungen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist der Fall, wenn er einwendet, die Vorinstanz habe in Anbetracht der Beschädigungen der Fahrzeuge gemäss den in den Akten befindlichen Fotografien offensichtlich unrichtig darauf geschlossen, dass sein Lastwagen gegenüber dem Personenwagen leicht nach hinten versetzt gewesen sei. Der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers auf die Zeugenaussage von A.________, wonach dieser nach dem Umschalten der Ampel auf grün langsam geradeaus weitergefahren sei, ist unbehelflich, zumal gestützt darauf die Feststellung, der Lastwagen sei leicht nach hinten versetzt gewesen, nicht offensichtlich unrichtig ist (Beschwerde S. 5). Ferner verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Schuldspruch nicht einzig auf die aus den Fotografien ersichtlichen Beschädigungen an den Fahrzeugen stützt. Vielmehr würdigt sie auch die Zeugenaussagen von A.________, welcher erklärt hatte, der Lastwagen sei von der linken Seite her in seinen Personenwagen gefahren. Sie berücksichtigt hierzu auch die Aussage des Beschwerdeführers bei der Polizei, wonach er mit seinem Lastwagen auf der Spur in Richtung Olten (mittlerer Fahrstreifen) eingespurt sei (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander.
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Der Einwand des Beschwerdeführers, seine unterschriftlich bestätigte Aussage bei der Polizei, er sei auf der Spur in Richtung Olten (mittlerer Fahrstreifen) eingespurt gewesen, sei willkürlich gewürdigt worden, ist unbegründet (Beschwerde S. 5 f.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass bei der fraglichen Ampel die Strasse in zwei Fahrstreifen aufgeteilt ist. Es ist folglich nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz nicht von den Fahrstreifen bei dieser Ampel ausgeht, soweit der Beschwerdeführer von einem "mittleren" Fahrstreifen spricht. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt haben könnte.
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2.5 Der gerügten Verletzung der Unschuldsvermutung in seiner vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt hinsichtlich der Kognition des Bundesgerichtes keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Beschwerde S. 7; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; je mit Hinweisen).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung nach Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG verletze Bundesrecht. In rechtlicher Hinsicht sei klar, dass er keinen Fahrstreifenwechsel habe vornehmen können, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 44 Abs. 2 SVG vorliege (Beschwerde S. 7 f.).
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3.1
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3.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf der Führer eines Fahrzeuges auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Fahrstreifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. "Fahrstreifen" sind nach Art. 1 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) i.V.m Art. 74 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) mit Leit-, Doppel- oder Sicherheitslinien begrenzte Teile der Fahrbahn, welche für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten. Nach Art. 44 Abs. 2 SVG gelten sinngemäss die gleichen Regeln, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren. Art. 44 SVG ist eine Vortrittsregel (HANS GIGER, SVG Kommentar, 7. Aufl. 2008, Art. 44 SVG N. 2).
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3.1.2 In BGE 96 IV 124 hielt das Bundesgericht fest, dass gemäss Art. 44 SVG diejenige Fahrzeugkolonne vortrittsberechtigt ist, die ihre Fahrt auf dem bisherigen Fahrstreifen fortsetzen kann, ohne zum "Einspuren" von der bisherigen Geraden nach links oder nach rechts abweichen zu müssen. Für die Frage, ob ein Fahrzeugführer eine Richtungsänderung vornimmt, ist dabei nicht entscheidend, ob und welche (markierten oder unmarkierten) Fahrstreifen ungeachtet des Strassenverlaufs sich geometrisch in einer angenommenen Geraden fortsetzen. Massgebend ist vielmehr der Umstand, dass die Fahrstreifen dem natürlichen Verlauf der Strasse folgen.
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Das Bundesgericht erwägt in diesem Entscheid weiter, dass die Fahrzeuge auf beiden Streifen gleichberechtigt sind, wenn sich zwei auf gleicher Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fortsetzenden Spur vereinigen (BGE 96 IV 124 E. 1 S. 128 f.). Das Einfügen in den weitergeführten Fahrstreifen sei in einem solchen Fall weder ein Wechsel des Fahrstreifens noch ein Einspuren (BGE 124 IV 219 E. 3a S. 222).
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3.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erweitert sich die Aarburgerstrasse von zwei Fahrstreifen nach einem unmarkierten Strassenabschnitt, in den die Bahnhofstrasse einmündet, auf drei Fahrstreifen. Zur Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und dem Lenker des Personenwagens kam es auf diesem unmarkierten Strassenabschnitt. Der Beschwerdeführer hätte sich, nach dem Befahren dieses unmarkierten Strassenabschnittes, genauso wie der Lenker des Personenwagens rechts von ihm in eine neue, erweiterte Fahrstreifenanordnung einfügen müssen. Die Verkehrslage im vorliegenden Fall ist in analoger Anwendung von BGE 96 IV 124 zu beurteilen. Es liegt somit gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung kein Anwendungsfall von Art. 44 SVG vor. Ausschlaggebend ist vorliegend demgemäss nicht, ob der Beschwerdeführer eine Richtungsänderung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat oder nicht, sondern vielmehr, dass er sich nach dem Ende des von ihm befahrenen Fahrstreifens und des unmarkierten Strassenabschnittes zusammen mit den anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der Fahrstreifenerweiterung in diese neue Fahrstreifenanordnung einzufügen hatte. In dieser konkreten Situation war keiner der beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuglenker vortrittsberechtigt. Der Beschwerdeführer nahm weder einen Fahrstreifen- noch einen Spurwechsel noch eine Änderung der Fahrtrichtung vor. Seine Verurteilung wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 SVG verstösst daher gegen Bundesrecht.
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3.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und kann einen angefochtenen Entscheid mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden rechtlichen Begründung bestätigen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140 mit Hinweis). Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine andere Verkehrsregel verletzt hat.
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3.3.1 Die Strassenverkehrsgesetzgebung enthält keine Verkehrsregel, welche das Verhalten in einer Verkehrssituation der hier vorliegenden Art speziell regelt. Das gebotene Verhalten ergibt sich jedoch aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG. Danach hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Ist das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers nicht, auch nicht teilweise, durch die besonderen Verkehrsvorschriften geregelt, kommt der Grundregel gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG selbständige Bedeutung zu (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, S. 185, N. 419). Eine Pflicht zur erhöhten Sorgfalt gilt bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. Wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit solcher Situationen ist risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.; 98 IV 273 E. 2b S. 277; je mit Hinweisen).
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3.3.2 Die Vorinstanz bezeichnet die örtliche Verkehrssituation zutreffend als recht gefahrenträchtig und weist zu Recht darauf hin, dass deshalb von allen Fahrzeugführern grösste Vorsicht und Rücksichtnahme geboten ist (angefochtenes Urteil S. 8). Gemäss den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fuhr der Beschwerdeführer nach hinten versetzt neben dem Personenwagen, welchen er zuvor schon an der Ampel neben sich hatte stehen sehen, auf den unmarkierten Strassenabschnitt. Aufgrund der fehlenden Markierung auf diesem Strassenabschnitt und der nachfolgenden Erweiterung der Strasse mit einer neuen Fahrstreifenanordnung liegt für die Verkehrsteilnehmer eine gefahrenträchtige Verkehrssituation vor, welche die Fahrzeuglenker zu einer erhöhten Sorgfalt verpflichtet. Der Beschwerdeführer hätte in dieser unklaren Verkehrslage in besonderem Masse auf den Personenwagen neben ihm achten müssen, zumal er im Begriff war, sich in den mittleren der drei Fahrstreifen einzuordnen, und er dazu leicht nach rechts in Richtung des Personenwagens fahren musste. In dieser erkennbar besonders gefahrenträchtigen Situation liess er nicht die gebotene Sorgfalt walten, wodurch er andere Verkehrsteilnehmer in der Benützung der Strasse gefährdete. Der Beschwerdeführer hat sich somit zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 SVG, aber der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Die Beschwerde ist im Sinne dieser Erwägung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Pasquini
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