BGer 9C_903/2010 |
BGer 9C_903/2010 vom 10.11.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_903/2010
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Urteil vom 10. November 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________, vertreten durch Jürgen Bloem,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
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avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 28. September 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 29. Oktober 2010 (Poststempel), beim Bundesgericht eingegangen am 2. November 2010, gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 28. September 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die "rein fristwahrend" eingereichte, mit einem Akteneinsichtsgesuch versehene Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zu erfüllen vermag, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Nichtleisten des Gerichtskostenvorschusses innert der gesetzten Frist) unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen (androhungsgemässes Nichteintreten auf die Beschwerde) rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die dargelegte Verfahrensordnung gemäss BGG die vorsorgliche Beschwerde nicht kennt,
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dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2010 zugestellt wurde und die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) somit am 4. November 2010 ablief,
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dass in dieser Situation kein Raum für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. November 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Schmutz
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