BGer 6B_809/2010
 
BGer 6B_809/2010 vom 11.11.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_809/2010
Urteil vom 11. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Verdacht des Diebstahls),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. September 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief am 22. Oktober 2010 (Freitag) ab. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. und 29. September 2010 sind damit ohne weiteres rechtzeitig; diejenige vom 10. November 2010 hingegen verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Diebstahl gegen seinen Beirat nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer ist indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, weil auch die Staatsanwaltschaft, der der angefochtene Entscheid zugestellt wurde, zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt gewesen wäre. Und er ist nicht Opfer, weil er durch die angezeigte Straftat nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 OHG). Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 136 IV 29; 133 IV 288). Er kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligter Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29). Soweit er ausführt, er habe keine Einsicht in die Dokumente der Vormundschaftsbehörde (wie Quittungen und Abbuchungen) nehmen können, zeigt er nicht auf, dass und inwiefern er im vorliegenden Strafverfahren eine formelle Rechtsverweigerung erlitten haben könnte bzw. der angefochtene Entscheid unter Verletzung von Verfahrensrechten ergangen sein sollte. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG und 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill