BGer 9C_847/2010 |
BGer 9C_847/2010 vom 23.11.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_847/2010
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Urteil vom 23. November 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Verfahrensbeteiligte |
L.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Leistungen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Ver-sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 6. September 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde der L.________ vom 7. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2010,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts an L.________ vom 11. Oktober 2010, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
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dass die Beschwerde vom 7. Oktober 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich die Beschwerdeführerin nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und mit ihrer einzigen sachbezüglichen Rüge im Zusammenhang mit dem Gutachten X.________ nicht darlegt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
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dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der ungenügenden Eingabe hingewiesen hat, wovon die Beschwerdeführerin allerdings keinen Gebrauch gemacht hat,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. November 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Helfenstein Franke
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