BGer 2F_9/2010
 
BGer 2F_9/2010 vom 07.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2F_9/2010
Urteil vom 7. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Hans Glor,
gegen
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2A.590/2003 vom 9. März 2004.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 2A.590/2003 vom 9. März 2004 wies das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen einen Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 7. November 2003 betreffend Befreiung vom Wehrpflichtersatz ab. Mit Urteil vom 30. April 2009 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass durch das bundesgerichtliche Urteil Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt worden ist. Der Ausschuss der Grossen Kammer des Gerichtshofs lehnte am 6. November 2009 die von der Schweiz beantragte Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer ab, was mit Communiqué du Greffier vom 15. Dezember 2009 bekanntgegeben wurde; damit wurde das Urteil vom 30. April 2009 im Sinne von Art. 44 EMRK endgültig.
Am 4. Oktober 2010 stellte X.________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch, damit der von ihm geleistete Wehrpflichtersatz zurückerstattet werde. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 erläuterte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Vertreter des Gesuchstellers, unter welchen Voraussetzungen und unter Einhaltung welcher Fristen nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann. Es wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Revisionsfrist nicht eingehalten sein dürfte. Dem Gesuchsteller wurde freigestellt, bis spätestens am 25. Oktober 2010 schriftlich den Rückzug des Revisionsgesuchs zu erklären, was eine kostenlose Abschreibung des Verfahrens ermöglichte, wobei Stillschweigen als Festhalten am Revisionsgesuch ausgelegt würde.
Der Gesuchsteller hat sich nicht mehr vernehmen lassen und namentlich das Revisionsgesuch nicht zurückgezogen.
2.
Gemäss Art. 122 lit. a BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der EMRK verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind. Ein derartiges Revisionsgesuch ist nach Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Gerichtshofs nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist, beim Bundesgericht einzureichen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2009, auf welches sich das Revisionsgesuch stützt, ist mit dem im Laufe des Monats Dezember 2009 publizierten Beschluss des Ausschusses der Grossen Kammer des Gerichtshofs vom 6. November 2009, die Rechtssache nicht an die Grosse Kammer zu verweisen, im Sinne von Art. 44 EMRK endgültig geworden. Selbst in Berücksichtigung des Friststillstandes zum Jahreswechsel und über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. c und lit. a BGG) ist die Frist spätestens am Montag 19. April 2010 abgelaufen. Bis dahin ist beim Bundesgericht kein Revisionsgesuch eingereicht worden. Auch die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. September 2010 an die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche in deren dem Revisionsgesuch beigelegtem Schreiben vom 27. September 2010 erwähnt ist, wäre, sollte sie sinngemäss als Revisionsgesuch betrachtet werden können, offensichtlich verspätet.
Auf das nicht in der gesetzlichen Frist eingereichte und mithin offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller