BGer 1C_500/2010 |
BGer 1C_500/2010 vom 13.12.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_500/2010
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Urteil vom 13. Dezember 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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1. Verfahrensbeteiligte
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A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sunrise Communications AG,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, Badertscher Rechtsanwälte,
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Gemeinderat Wohlen,
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Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
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Gegenstand
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Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkantennen-Anlage,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
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In Erwägung,
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dass A.________ und Mitbeteiligte gegen das am 21. September 2010 betreffend Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkantennen-Anlage ergangene Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. Oktober (Postaufgabe: 2. November) 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führen;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein beanstanden, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis bundesrechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wohlen sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Dezember 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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