BGer 9C_670/2010 |
BGer 9C_670/2010 vom 23.12.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_670/2010
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Urteil vom 23. Dezember 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
R.________,
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vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Pensionskasse K.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin
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Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 25. Juni 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a R.________, geboren 1952, war ab 1977 in der Fabrikation der Firma X.________ angestellt und bei der Pensionskasse K.________ berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 15. März 1991 stürzte er bei der Arbeit und verletzte sich dabei am rechten Knie. Am 10. September 1991 und am 21. Januar 1992 wurde er operiert. Wegen der Kniebeschwerden, aber auch wegen Diabetes und Rückenbeschwerden bescheinigten ihm die behandelnden Ärzte ab 15. März 1991 längere Phasen ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Ab November 1992 erachteten ihn der SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ sowie der behandelnde Arzt Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, in einer leichten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig (Berichte vom 10. November und 15. Dezember 1992). R.________ wurde betriebsintern versetzt. Ab Februar 1993 war er wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Auf Ende Oktober 1993 verlor er die Stelle.
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A.b Die IV-Stelle Bern sprach R.________ für die Zeit vom 1. September bis 30. November 1992 eine befristete halbe Rente zu und verneinte ab 1. Dezember 1992 einen Rentenanspruch (Verfügung vom 3. August 1994). Ein neues Rentenbegehren wies sie mit Verfügung vom 27. Mai 1998 ab, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. März 1999 bestätigte.
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A.c Die SUVA sprach dem Versicherten ab 1. November 1992 eine 10-prozentige Invalidenrente zu (Verfügung vom 22. November 1993). Seit 1. Juni 1999 bezieht R.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung, seit 1. Januar 2002 zudem eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit zuerst leichten, ab 1. August 2005 mittleren Grades (Verfügungen vom 5. Juni 2002, 25. April 2003 und 24. Januar 2006).
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A.d Mit Schreiben vom 6. April 2004 ersuchte R.________ die Pensionskasse K.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente. Er machte geltend, das Krankheitsbild, das zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei 1992 aufgetreten, als er noch bei ihr versichert gewesen sei. Die Pensionskasse verneinte mit Schreiben vom 16. August 2006 ihre Leistungspflicht.
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B.
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Am 14. Oktober 2008 erhob R.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Pensionskasse K.________, welche ihm ab 1. Oktober 2003 eine volle Invalidenrente nebst gesetzlichen Verzugszinsen auszurichten habe; zudem sei sie zu verurteilen, ab 1. Oktober 2003 die reglementarischen Äufnungen des Alterskapitals vorzunehmen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2010 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
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C.
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R.________ reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine volle Invalidenrente der Pensionskasse K.________ zuzusprechen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, das Rentenbegehren neu zu beurteilen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 BVG; seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
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1.1.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
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1.1.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
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1.2 Entscheiderhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22 E. 2.2, 9C_65/2008).
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2.
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Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2003 zuzüglich Verzugszins sowie deren Verpflichtung zur reglementarischen Äufnung des Alterskapitals ab 1. Oktober 2003. Vorab ist zu prüfen, ob der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses (bis Ende Oktober resp. November 1993) und der späteren Invalidität (seit 1. Juni 1999 ganze Rente der Invalidenversicherung) gegeben ist. Die Vorinstanz hat dies verneint.
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3.
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Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass es in diesem Verfahren nicht darum gehen kann, früheren rechtskräftigen Entscheiden der Krankentaggeldversicherung, der Invalidenversicherung und der Vorinstanz eine andere Bedeutung zu unterlegen. Argumente, die in diese Richtung zielen, sind ausser Acht zu lassen, soweit sie nicht mit dem Streitgegenstand in Verbindung stehen. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass es in der Regel zu grossen prozentualen Einschätzungsdiskrepanzen zwischen Entscheiden der Invalidenversicherung und der Krankentaggeldversicherung kommt, da die Letztere sich bei der Untersuchung des Leistungsanspruchs auf die ärztlich summarisch attestierte Arbeitsunfähigkeit während eines kurz bemessenen Zeitraums in der bisherigen Beschäftigung beschränken kann, die Invalidenversicherung aber die Erwerbsunfähigkeit in einer zumutbaren leidensangepassten Verweisungstätigkeit zu bestimmen hat.
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4.
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Die Verfahrensbeteiligten gehen von einer freien Prüfung des Invaliditätsverlaufs im Berufsvorsorgeprozess aus. Dies ist jedoch so nicht richtig (Art. 106 Abs. 1 BGG). Zwar steht fest, dass der hier am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung die seinerzeitigen Verfügungen der Invalidenversicherung nicht eröffnet worden sind. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung jedoch im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 270 E. 3.1. S. 273 f. mit Hinweisen) das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit sie für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1). Letzteres ist hier nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer ist eine befristete Rente für die Monate September bis November 1992 zugesprochen worden. Die Ablehnung des neuen Rentenbegehrens (Verfügung vom 27. Mai 1998) ist durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 1999 bestätigt worden. Erst ab 1. Juni 1999 bestand wieder ein Anspruch auf eine ganze Rente. Im Lichte dieses IV-seitig rechtskräftig Entschiedenen, dessen rechtsgestaltende Wirkung eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung aus dem (mit Ablauf der Nachdeckungsfrist) Ende November 1993 beendeten Vorsorgeverhältnis ausschliesst, ist die vorinstanzliche Klageabweisung im Ergebnis zu bestätigen. Auch wenn die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Aktenlage mit dem Beschwerdeführer als diskutabel erscheinen mag, wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, willkürlich (Art. 9 BV) oder in Verletzung bundesrechtlicher Beweisgrundsätze (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396 und E. 4.1 S. 400; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) erfolgt sein sollte. Soweit das Gericht mit seiner Bejahung einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges implizite die offensichtliche Unrichtigkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Gestaltung des Invaliditätsverlaufes verneint - worauf es nach dem Gesagten bei richtiger rechtlicher Betrachtungsweise allein ankommt -, verletzt es kein Bundesrecht.
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5.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Dezember 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Schmutz
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