BGer 1B_416/2010 |
BGer 1B_416/2010 vom 27.12.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_416/2010
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Urteil vom 27. Dezember 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
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In Erwägung,
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dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2010 in Untersuchungshaft versetzt hat;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 zuhanden des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eine Beschwerde erhoben hat;
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dass das Bundesstrafgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne hat zukommen lassen;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer die genannte Verfügung ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung selber im Ergebnis bundesrechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Dezember 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Bopp
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