BGer 6B_1046/2010 |
BGer 6B_1046/2010 vom 04.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_1046/2010
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Urteil vom 4. Januar 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wiprächtiger, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
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2. X.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellungsbeschluss (Nötigung usw.); Willkür,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2010.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Mai 2009 erstattete der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen wiederholter Nötigung. Er habe mit ihr eine längere Beziehung gehabt. Seither stelle sie ihm nach und belästige ihn immer wieder. Mit Beschluss vom 28. Januar 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren ein. Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wies eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
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Angesichts des vom Beschwerdeführer angeklagten Sachverhalts (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2) ist es fraglich, ob er als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) angesehen werden kann, da nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit er in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar und nicht unerheblich beeinträchtigt worden sein könnte (Art. 1 Abs. 1 OHG; BGE 129 IV 216 E. 1.2.1, 127 IV 236 E. 2b/bb). Die Vorinstanz hat die Frage indessen offen gelassen (angefochtener Entscheid S. 6). Auch das Bundesgericht muss sich nicht weiter damit befassen, weil auf die Beschwerde schon aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe nebst den von der Vorinstanz behandelten vier weitere Vorfälle, zu denen sich teilweise das Zivilgericht Basel-Stadt bereits mit Entscheid vom 27. April 2010 geäussert habe (Beschwerde S. 2). Gegenstand des kantonalen Verfahrens war indessen die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2009. Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, welche Bestimmung es vorschreiben würde, dass das Verfahrensgericht in Strafsachen weitere Vorfälle hätte in seine Erwägungen einbeziehen müssen.
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Der Beschwerdeführer bemängelt die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese können vor Bundesgericht mit Erfolg nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen und die Rüge zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist unzulässig.
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Die Beschwerde enthält nur unzulässige appellatorische Kritik. So bemängelt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach ihn die Beschwerdegegnerin 2 nie aus eigener Initiative aufgesucht oder ihm abgepasst habe (Beschwerde S. 4 mit Hinweis auf angefochtenen Entscheid S. 15). Sein Hinweis auf die Einvernahme vom 26. Mai 2009 geht indessen an der Sache vorbei. Die Beschwerdegegnerin 2 hat zum Beispiel an der von ihm unter lit. c zitierten Stelle ausgesagt, als der Beschwerdeführer das Restaurant betreten habe, sei sie schon da gewesen; sie sei ihm nachgelaufen, und er habe sie lächelnd angeschaut und gefragt, was sie denn da mache (angefochtener Entscheid S. 11 Ziff. 15). Auch bei den vom Beschwerdeführer unter lit. d und e erwähnten Vorfällen trafen sich die Beteiligten offenbar zufällig in einem Einkaufs-Center (angefochtener Entscheid S. 12/13). Aus diesen Stellen lässt sich nicht herleiten, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer nie aus eigener Initiative aufgesucht oder ihm abgepasst, willkürlich sein könnte.
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Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach er im Einkaufs-Center ohne ersichtlichen Grund auf die Beschwerdegegnerin 2 gewartet habe (Beschwerde S. 4 unten mit Hinweis auf angefochtenen Entscheid S. 13). Tatsächlich habe er ihr klarmachen wollen, dass sie mit dem Terror aufhören solle (Beschwerde S. 5 oben). Gemäss seinen Aussagen im kantonalen Verfahren hat er indessen bis zum Feierabend auf die Beschwerdegegnerin 2 gewartet, weil sie ihn durch eine "filmreife Szene" dazu genötigt habe (angefochtener Entscheid S. 12). Nach der Szene kehrte sie an ihren Arbeitsplatz zurück, weshalb er das Center nach den Feststellungen der Vorinstanz ohne weiteres hätte verlassen können (angefochtener Entscheid S. 13). Seine Behauptung, er habe mit der Beschwerdegegnerin 2 sprechen wollen, stellt von vornherein keinen nachvollziehbaren Grund dafür dar, dass er nach der "filmreifen Szene" im Center verblieb.
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Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, dass er sich trotz des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 nicht veranlasst gesehen habe, seine Gewohnheiten zu ändern (Beschwerde S. 5 mit Hinweis auf angefochtenen Entscheid S. 15). Er macht indessen selber nicht geltend, dass er entgegen der Darstellung der Vorinstanz daran gehindert worden wäre, weiterhin im erwähnten Center einzukaufen. Damit ist aber seiner Annahme, das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 habe eine "Zwangswirkung" auf ihn gehabt (Beschwerde S. 6), die Grundlage entzogen.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Wiprächtiger C. Monn
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