BGer 6B_931/2010 |
BGer 6B_931/2010 vom 04.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_931/2010
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Urteil vom 4. Januar 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Schermenweg 5, Postfach 5076, 3001 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rückversetzung in den Strafvollzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. September 2010.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. November 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht bis spätestens am 24. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (act. 9). Weil der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer, der ein Gesuch um Fristerstreckung stellte (act. 12), mit Verfügung vom 24. November 2010 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. Dezember 2010 angesetzt mit der Androhung, dass das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde, wenn der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist bezahlt werde (act. 13). Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbeleg der Post ergibt, hat dieser den Betrag von Fr. 1'000.-- am 22. Dezember 2010 bar auf der Post bezahlt (act. 15). Die Zahlung ist verspätet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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