BGer 1B_432/2010
 
BGer 1B_432/2010 vom 11.01.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_432/2010
Urteil vom 11. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro B-1, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Sistierungsverfügung,
Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 29. November 2010 der Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft See / Oberland führte in der Zeit vom 29. Juni 2009 bis 25. Mai 2010 eine durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 28. Mai 2008 gegen X.________ u.a. wegen mehrfachen Betruges eingeleitete Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft Potsdam führte ein gleichartiges Verfahren und beantragte die Auslieferung, die nach einem Entscheid des Bundesgerichts vollzogen wurde. In der Folge wurde die Staatsanwaltschaft Potsdam um Übernahme des bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland hängigen Verfahrens ersucht. Der Leitende Oberstaatsanwalt kam mit Schreiben vom 24. August 2010 diesem Ersuchen nach.
2.
Die Staatsanwaltschaft See / Oberland sistierte mit Verfügung vom 16. September 2010 das Verfahren gegen X.________ mit der Begründung, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Potsdam übernommen worden sei und dieses deshalb - bis zur Mitteilung der rechtskräftigen Erledigung - vorläufig eingestellt bleibe. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 10. Oktober 2010 Rekurs. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. November 2010 ab.
3.
X.________ führt mit Eingaben vom 16. und 27. Dezember 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Oberstaatsanwaltschaft mit der Abweisung des Rekurses Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger, der Staatsanwaltschaft See / Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli