BGer 2C_5/2011 |
BGer 2C_5/2011 vom 11.01.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
2C_5/2011
|
Urteil vom 11. Januar 2011
|
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Zünd, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG,
|
Beschwerdeführerin,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
|
gegen
|
Stadt Zürich,
|
vertreten durch das Amt für Städtebau der Stadt Zürich.
|
Gegenstand
|
Benützungsgebühr,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 1. November 2010.
|
Erwägungen:
|
1.
|
Das Amt für Städtebau der Stadt Zürich erteilte der X.________ AG am 24. Juni 2008 die Bewilligung unter Auflagen, um vom 14. Juli bis zum 30. September 2008 ein Megaposter (1100 x 1100 cm) für Fremdwerbung an einem Baugerüst auf öffentlichem Grund anzubringen. Die Gebühr für die Benützung des öffentlichen Raums wurde auf Fr. 60.--/m2 bzw. Fr. 7'260.-- pro Monat festgelegt, wobei angebrochene Monate pro rata temporis zu berechnen waren.
|
Am 24. Oktober 2008 stellte das Amt für Städtebau der X.________ AG eine Konzessionsgebühr von Fr. 15'972.-- in Rechnung (Aushängen des Megaposters während effektiv 66 Tagen). Die Forderung wurde nach erfolglosen Mahnungen am 3. April 2009 in Betreibung gesetzt, woraufhin die X.________ AG am 14. Mai 2009 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob. Am 5. November 2009 verpflichtete das Amt für Städtebau die X.________ AG mit förmlicher Verfügung zur Bezahlung der Gebühr in der Höhe von Fr. 15'972.--, unter Aufhebung der Rechtsvorschläge. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I des Kantons Zürich am 9. Juli 2010 ab. Mit Einzelrichterentscheid vom 1. November 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
|
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Januar 2011 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und sie sei zur Bezahlung einer reduzierten Gebühr für die Benützung des öffentlichen Grundes zu verpflichten.
|
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
|
2.
|
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerde-begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da sodann das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), bedürfen auch Sachverhaltsrügen spezifischer Begründung (Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. und 134 II 244 E. 2.2).
|
2.2 Welche einschlägige Norm des kantonalen Gebührenrechts das Verwaltungsgericht in einer gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verstossenden Weise ausgelegt haben könnte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist indessen der Auffassung, die rein schematisch berechnete Gebühr (bemessen nach der Anzahl von 66 Aushänge-Tagen) sei in ihrem Fall mit dem Äquivalenzprinzip, das im Bereich des Abgaberechts das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiere, nicht vereinbar und stehe in einem offenbaren Missverhältnis zum objektiven Wert der von ihr beanspruchten Leistung; dies darum, weil im fraglichen Zeitraum an den Baugerüsten, die als Support des Megaposters dienten, herumgebaut worden sei und der Aushang nicht vollumfänglich Wirkung habe entfalten können; ein wirtschaftlicher Nutzen habe für sie daher höchstens im Ausmass von 58 Tagen bestanden. Im kantonalen Verfahren hatte sie eine Gebührenreduktion in entsprechendem Ausmass beantragt (Herabsetzung um ca. Fr. 2'000.--). Das Verwaltungsgericht hat zu dieser schon im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumentation erwogen, die Beweislast für die von der Beschwerdeführerin behauptete reduzierte Aushängedauer obliege dieser, woran die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen nichts ändere; sie habe aber keine konkreten Angaben über fehlende Aushängetage gemacht und die behaupteten Beeinträchtigungen nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass ihr eine Beweiserbringung nur dann möglich gewesen wäre, wenn sie einen realistischerweise nicht zumutbaren Kontroll- und Dokumentierungsaufwand getrieben hätte. Damit aber beschreibt sie bloss die üblichen Konsequenzen der Beweislastverteilung. Dass das Verwaltungsgericht diese als solche rechtswidrig bzw. verfassungswidrig festgelegt habe, wird ebenso-wenig aufgezeigt wie eine willkürliche Beweiswürdigung oder sonstwie eine offensichtlich unkorrekte Sachverhaltsermittlung. Worin der angefochtene Entscheid gegen schweizerisches Recht verstossen könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
|
2.3 Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
|
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 11. Januar 2011
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Zünd Feller
|