BGer 9C_1014/2010 |
BGer 9C_1014/2010 vom 21.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1014/2010
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Urteil vom 21. Januar 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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SWICA Krankenversicherung AG,
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Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 29. Oktober 2010.
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In Erwägung,
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dass S.________ bei der SWICA Krankenversicherung AG obligatorisch für Krankenpflege versichert ist,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2010 die von S.________ am 7. Januar 2010 wegen der aus ihrer Sicht schleppend verlaufenden Abklärung der Leistungspflicht für einen während eines Ferienaufenthalts in Südamerika im Mai 2009 durchgeführten operativen Eingriff in der linken Brust gegen die SWICA eingereichte Rechtsverweigerungs-, allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde abwies,
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dass es der Versicherten jedoch eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- zusprach, weil ihr die SWICA das wiederholt verlangte vollständige Akteneinsichtsrecht nicht gewährt und damit rechtsverzögernd gehandelt habe,
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dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass das zögerliche Verfahren der SWICA eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung darstellt und dieser sei eine angemessene Frist zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung anzusetzen,
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dass ihr für das erstinstanzliche Verfahren ferner eine Parteientschädigung von Fr. 4'152.95 zuzusprechen sei,
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dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einem offensichtlich unrichtigen oder bundesrechtswidrig festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG) beruhen soll, weshalb das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
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dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die tatsächlichen Darlegungen beziehen, in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts erschöpfen,
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dass des Weiteren nicht erkennbar ist, inwiefern die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung Bundesrecht verletzt hat und namentlich nicht geltend gemacht wird, welche gesetzlichen Vorschriften sie verletzt oder welche Grundsätze der Rechtsprechung sie missachtet haben soll,
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dass Mutmassungen über die unter den gegebenen Umständen zulässige Abklärungsdauer im Verwaltungsverfahren keine Rechtsverletzung belegen,
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dass der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4'152.95 anstelle der vorinstanzlich festgesetzten, reduzierten Entschädigung von Fr. 1'100.- für das kantonale Beschwerdeverfahren mit keinem Wort begründet wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG),
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dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Januar 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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