BGer 4A_690/2010 |
BGer 4A_690/2010 vom 26.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_690/2010
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Urteil vom 26. Januar 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010.
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In Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer am 20. September 2009 beim Bezirksgericht Zürich Klage einreichte mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung eines Betrages von Fr. 279'587.50 zu verurteilen;
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dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 nicht auf die Klage eintrat;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juni 2010 den gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhobenen Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 16. November 2010 die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Dezember 2010 datierende Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Kassationsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte des Beschwerdeführers durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Hurni
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