BGer 4F_1/2011 |
BGer 4F_1/2011 vom 02.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4F_1/2011
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Urteil vom 2. Februar 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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A. und B. Y.________,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revision.
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_476/2010 vom 8. November 2010.
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In Erwägung,
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dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. September 2010 erklärte, ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. März 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass die Gesuchstellerin mit Verfügung des Bundesgerichts vom 9. September 2010 aufgefordert wurde, bis spätestens am 24. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;
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dass der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 25. Oktober 2010 angesetzt wurde mit der Androhung, dass bei Ausbleiben der Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. November 2010, nachdem der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet worden war, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht eintrat, wobei es unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete;
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dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. November 2010 beantragte;
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dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihrer Eingabe im Wesentlichen vorbringt, eine Revision sei nach Art. 122 lit. c BGG notwendig, um eine Verletzung der EMRK zu beseitigen;
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dass die Gesuchstellerin im Übrigen das damals von ihr angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. März 2010 kritisiert und eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 26 BV behauptet;
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dass die übrigen Vorbringen und eingereichten Beweismittel keinen Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesgerichts erkennen lassen, auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wegen Ausbleiben des Kostenvorschusses nicht einzutreten;
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dass für eine Revision nach Art. 122 BGG unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgehalten hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
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dass im zu beurteilenden Fall ein solches Urteil nicht vorliegt, weshalb die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 122 BGG von vornherein nicht erfüllt sind;
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dass die Gesuchstellerin keine anderen Gründe vorbringt, die eine Revision nach Art. 121 ff. BGG rechtfertigen könnten;
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dass das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass den Gesuchsgegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Leemann
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