BGer 8C_116/2011
 
BGer 8C_116/2011 vom 18.02.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_116/2011
Urteil vom 18. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Dezember 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Beschwerde der Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zunächst lediglich wortwörtlich die Eingabe vom 9. Juni 2009 an das Sozialversicherungsgericht wiederholt, ohne alsdann anhand der diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass die Ausführungen nicht über pauschal gehaltene Vorwürfe an die Adresse der Vorinstanz hinausgehen, wie etwa der angeblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Verletzung der Kinderrechtskonvention,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteile 2C_87/2011 vom 31. Januar 2011; 2D_1/2011 vom 5. Januar 2011; 9C_967/2010 vom 27. Dezember 2010; 8C_939/2910 vom 15. Dezember 2010; 8C_921/2010 vom 29. November 2010; 8C_620/2010 vom 16. November 2010; 8C_784/2010 vom 5. November 2010; 9C_775/2010 vom 11. Oktober 2010; 9C_724/2010 vom 8. Oktober 2010; 2D_45/2010 vom 27. September 2010; 9C_709/2010 vom 17. September 2010; 9C_623/2010 vom 10. September 2010; 9C_671/2010 vom 31. August 2010; 2C_461/2010 vom 24. Juni 2010; 9C_464/2010 vom 16. Juni 2010; 2C_500/2010 vom 10. Juni 2010),
dass deshalb der Rechtsvertreter bei einem Minimum von Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht,
dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,
dass er bei weiteren Eingaben dieser Art gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.- (bzw. Fr. 5'000.- im Wiederholungsfall) zu gewärtigen hat,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel