BGer 9C_1045/2010 |
BGer 9C_1045/2010 vom 23.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1045/2010
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Urteil vom 23. Februar 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
Firma X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 11. November 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 20. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 11. November 2010 und in die Eingabe vom 26. Dezember 2011 (recte: 2010),
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in die Verfügung vom 21. Dezember 2010, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis zum 17. Januar 2011 aufgefordert wurde,
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in die Verfügung vom 27. Januar 2011, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Februar 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass auch bei erfolgter Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weil die Eingaben der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz und somit offensichtlich keine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthalten,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Februar 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Dormann
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