BGer 4A_597/2010 |
BGer 4A_597/2010 vom 10.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_597/2010
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Verfügung vom 10. März 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Strittmatter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________-Stiftung,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Biancotti,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Feststellungsklage,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2010.
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In Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2011 seine Beschwerde vom 25. Oktober 2010 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2010 zurückgezogen hat;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
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dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
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verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Maloja schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Widmer
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