BGer 8C_27/2011
 
BGer 8C_27/2011 vom 14.03.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_27/2011
Urteil vom 14. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Advokat Etienne Petitpierre,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Wiedererwägung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. November 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene S.________ arbeitete seit 1. April 1996 als Sekretärin bei der Firma H.________ AG und war damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) obligatorisch unfallversichert. Am 16. Februar 1997 stürzte sie beim Snowboardfahren. Das Spital X.________ diagnostizierte im Bericht vom 8. Juli 1997 einen traumatischen Diskusprolaps C4/5 und eine discoligamentäre Instabilität C5/6, nachdem daselbst am 25. Februar 1997 eine operative Fusion C4-C6 mit Morscher-System erfolgt war. Die Zürich kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Oktober 2001 sprach sie der Versicherten ab 1. Juli 2001 eine Komplementärrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu.
Am 1. Dezember 2005 erfolgte an der Klinik Y.________ eine Respondylodese C5/C6. Am 8. und 17. Januar 2008 wurde der Versicherten im Spital Z.________ ein Spinalcord-Stimulator implantiert. Die Zürich holte diverse Arztberichte und ein Gutachten des Zentrums M.________, vom 12. September 2008 ein. Hierin wurde als unfallkausaler Gesundheitsschaden ein chronisch intermittierendes lokales Cervicalsyndrom diagnostiziert. Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 hob die Zürich die Komplementärrente ab 1. Juli 2009 auf und stellte die Leistungen für Heilungskosten per 31. Juli 2008 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 5. November 2009 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. November 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr weiterhin eine Komplementärrente gemäss UVG auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % und die Heilungskosten auszurichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Rechtsmängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich zu Recht die der Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 gestützt auf einen 100%igen Invaliditätsgrad zugesprochene Komplementärrente ab 1. Juli 2009 aufgehoben und die Leistungen für die Heilbehandlung per 31. Juli 2008 eingestellt hat.
Das kantonale Gericht hat die für die Anspruchsbeurteilung massgebenden Bestimmungen und die entsprechende Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Revision der Komplementärrente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 134 V 131 E. 3. S. 132) nicht erfüllt sind. Dies blieb unangefochten, weshalb sich das Bundesgericht damit nicht mehr zu befassen hat.
4.
4.1 Nach den ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann der Versicherungsträger gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG jederzeit, auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.4.1 mit Hinweisen; zur Geltung des Untersuchungsgrundsatzes vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 siehe altArt. 47 Abs. 1 UVG und BGE 129 V 323 S. 325; zur heutigen Rechtslage vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und BGE 9C_400/2010 vom 9. September 2010 E. 4.1.1).
4.2 Die Vorinstanz - auf deren Erwägungen verwiesen wird - hat richtig festgestellt, dass sich die Zürich bei Erlass der Komplementärrentenverfügung vom 12. Oktober 2001 im Wesentlichen auf die Berichte des Dr. med. I.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Leitender Arzt, Zentrum K.________, vom 12. Juni und 17. September 2001 gestützt hat. Dies ist denn auch unbestritten. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Arztberichte, die je eine Seite umfassten, kaum begründet waren und die beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinischen Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) nicht erfüllten. Die Rentenzusprechung basierte somit nicht auf einer schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die auf ungenügenden Grundlagen beruhende und damit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgte Invaliditätsbemessung war nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung demzufolge zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. auch Urteil 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.3.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn heute Zweifel an den damals gestellten Diagnosen und der gestützt darauf attestierten Arbeitsunfähigkeit aufkämen, stehe diesem Zweifel durchaus die Möglichkeit gegenüber, dass sie korrekt gewesen seien; Gegenteiliges habe die Zürich nicht bewiesen, weshalb von der Richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auszugehen sei. Jedenfalls könne nicht deren zweifellose Unrichtigkeit angenommen werden. Dieser Argumentation der Versicherten kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass die zweifellose Unrichtigkeit nicht in den gestellten Diagnosen und der Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit bestehen muss, sondern sich hier aus der klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergibt.
5.
5.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Oktober 2001 fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480), sind die Anspruchsberechtigung der Versicherten und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (Urteile 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.4 und 8C_339/2008 vom 11. November 2008 E. 3.4), was Vorinstanz und Beschwerdegegnerin übersehen haben.
Zu dieser Frage hat sich die Vorinstanz zwar nicht geäussert. Da die Sache diesbezüglich jedoch spruchreif ist und die Versicherte hierzu in der vorinstanzlichen Beschwerde Stellung genommen hat, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzusehen, zumal die Beschwerde ans Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; Urteil 8C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1).
5.2 Das interdisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Gutachten des Zentrums M.________ vom 12. September 2008, in dessen Rahmen die Versicherte am 26. Juni und 31. Juli 2008 untersucht wurde, erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 4.2 hievor). Die Zürich hat gestützt hierauf in der Verfügung vom 9. Juni 2009 und im streitigen Einspracheentscheid vom 5. November 2009 richtig festgestellt, dass die Versicherte seit 1. August 2008 in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin und Büroangestellte zu 100 % arbeitsfähig ist. Demnach beträgt der Invaliditätsgrad 0 % und ist die Aufhebung der Komplementärrente pro futuro ab 1. Juli 2009 nicht zu beanstanden.
6.
Weiter hat die Zürich aufgrund des Gutachtens des Zentrums M.________ zutreffend erkannt, dass keine weitere ärztliche Heilbehandlung der Unfallfolgen erforderlich war. Die diesbezügliche Leistungseinstellung per 31. Juli 2008 ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.).
7.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen dieses Resultat nicht zu entkräften. Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid im Ergebnis rechtens.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Jancar