BGer 5A_177/2011 |
BGer 5A_177/2011 vom 28.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_177/2011
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Urteil vom 28. März 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.
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Gegenstand
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Weisungen nach Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 23. Februar 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Laut Gutachten des Psychiatriezentrums A.________ vom 17. Juni 2008 leidet X.________ (geb. 1971) an einer Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1). Diese Krankheit hat namentlich Stimmungsschwankungen, Verhaltensauffälligkeiten (unregelmässige Ernährung) und eine schlechte Impulskontrolle (nächtliche Anrufe an die Polizeinotrufstelle) zur Folge und führt zu Problemen im sozialen Umfeld der Patientin. Diese bedarf einer langfristigen medizinischen Behandlung und Betreuung. Wiederholt musste eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet werden (s. z.B. Urteil 5C.75/2006 vom 21. März 2006), zuletzt am 19. Januar 2010. Am 12. Februar 2010 entliess der Regierungsstatthalter von Thun X.________ aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, ordnete aber gleichzeitig umfangreiche Weisungen an. Diese umfassten unter anderem die kontrollierte Medikamentenabgabe durch die interne Spitex des B.________-Parks sowie zahlreiche weitere Anweisungen über zu wahrende Gesprächstermine, tägliche Mahlzeiteneinnahmen, psychiatrische Nachbehandlung u.a.m. Mit Entscheid vom 8. April 2010 bestätigte die 2. Zivilkammer des Appellationshofs des Kantons Bern diese Weisungen.
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B.
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Im Rahmen der ordentlichen Überprüfung der Weisungen vom 12. Februar 2010 hat der Regierungsstatthalter Berichte der Beiständin (Frau C.________), des B.________-Parks und der behandelnden Psychiaterin (Frau Dr. D.________) eingeholt und X.________ am 10. Juni und 23. November 2010 persönlich angehört. Gestützt darauf bestätigte er die am 12. Februar 2010 erlassenen Weisungen (Verfügung vom 23. November 2010).
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Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde beim Appellationshof des Kantons Bern, dessen 1. Zivilkammer die Begehren um Aufhebung der Weisungen mit Entscheid vom 23. Februar 2011 vollumfänglich abwies.
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C.
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Mit zum Teil schwer lesbarer handschriftlicher Eingabe vom 6. März 2011 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt, die Weisungen seien sofort aufzuheben. Sie bestreitet deren Notwendigkeit. In einem weiteren Schreiben vom 22. März 2011 äussert sie ihren Unmut über die ihr auferlegten Weisungen.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG) Entscheid betreffend gestützt auf das kantonalbernische Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönliche Fürsorge (FFEG; BSG 213.316) angeordnete Zwangsmassnahmen ohne Freiheitsentziehung. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht unterbreitet werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerdeeingaben vom 6. und 22. März 2011 ist daher einzutreten.
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2.
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Nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 FFEG kann die Vormundschaftsbehörde, um eine fürsorgerische Freiheitsentziehung zu vermeiden, einer mündigen oder entmündigten Person, die sich oder andere wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder wegen schwerer Verwahrlosung gefährdet, Weisungen für ihr Verhalten erteilen, wie z.B. die Aufnahme einer ambulanten Behandlung. Dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anordnung der Weisungen nicht erfüllt gewesen sein sollen, behauptet die Beschwerdeführerin nicht (mehr). Umstritten ist nur - aber immerhin - die Notwendigkeit, diese Weisungen aufrechtzuerhalten.
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3.
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Betroffen sind hier die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Menschenwürde (Art. 7 BV). Nach Art. 36 BV müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sein. Diesen verfassungsmässigen Anforderungen trägt das FFEG insoweit Rechnung, als dessen Art. 4 Weisungen nur als zulässig erklärt, wenn sie notwendig sind, um eine fürsorgerische Freiheitsentziehung zu vermeiden.
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3.1
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Unter Bezugnahme auf die vom Regierungsstatthalter eingeholten Berichte der Beiständin (Frau C.________), der Psychiaterin (Frau Dr. D.________) wie auch Frau E.________ vom B.________-Park hält der Appellationshof fest, die Weisungen hätten sich bewährt. Die Beschwerdeführerin erscheine viel glücklicher und ruhiger, nehme die Mittagessen ein und auch an den angeordneten Gesprächen teil. Die regelmässige Medikamenteneinnahme helfe ihr, psychisch stabil zu sein. Ferner erwog der Appellationshof, alle drei Betreuungspersonen seien einhellig der Meinung, dass die verfügten Weisungen beibehalten werden sollten. Die Beschwerdeführerin benötige nach wie vor eine engmaschige Betreuung. Eine Lockerung der Weisungen sei nicht angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin trotz Einnahme von Medikamenten nach wie vor Krisen habe, die von den betreuenden Fachleuten aufgefangen werden müssten. Es sei angesichts des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu früh, die Massnahmen auf freiwilliger Basis durchzuführen. Sie gehe denn auch gerne ins F.________ und fühle sich im B.________-Park wohl. Nach wie vor sei es wichtig, dass sich die Beschwerdeführerin gesund ernähre und eine tägliche Kontrolle nicht nur ihres Essverhaltens stattfinde. Insgesamt erschienen die verfügten Massnahmen nach wie vor nötig und verhältnismässig.
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3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei nicht verhaltensauffällig, manisch-depressiv oder geistesschwach, habe keine Stimmungsschwankungen und mehr als ein Jahr lang die Polizei nicht angerufen. Auch nehme sie die Medikamente regelmässig ein, obwohl sie diese nicht brauche, und sei im Übrigen nicht krankheitsuneinsichtig. In ihrer zweiten Eingabe führt die Beschwerdeführer überdies aus, die angeordnete kontrollierte Medikamentenabgabe sei eine Zwangsmedikation und die Einschränkung ihres Telefonverkehrs verunmögliche ihr den Kontakt zu Freunden, Kollegen und Verwandten. Die Beschwerdeführerin empfindet die Weisungen insgesamt als freiheitseinschränkende Strafe. Sie ist der Meinung, diese Weisungen würden ihr nicht helfen.
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3.3 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neun Monate nach der Umsetzung der Weisungen nicht mehr besonders verhaltensauffällig ist, keinen grossen Stimmungsschwankungen mehr unterliegt und auch das Telefon nicht mehr missbraucht. Nach Auffassung der bereits erwähnten Betreuungspersonen ist diese grundsätzlich erfreuliche Entwicklung allerdings ausschliesslich auf die streitgegenständlichen Weisungen, namentlich auf die Medikamenteneinnahme, zurückzuführen.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Bericht des Regierungsstatthalters von Thun enthaltenen Ausdrücke würden nicht stimmen und seien ehrverletzend. Ebenso bestreitet sie, überhaupt Medikamente zu benötigen. Damit zeigt sie auf, dass sie - entgegen ihrer Behauptung - keine Einsicht in ihre Krankheit hat. Alleine daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sie immer noch einer engmaschigen Kontrolle und Begleitung bedarf und die angeordneten Weisungen weiterhin notwendig und angemessen sind.
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Der Vollständigkeit halber ist hervorzuheben, dass hier keine (ambulante) Zwangsmedikation in Frage steht. Die Missachtung der fraglichen Auflage hat lediglich zur Folge, dass davon Mitteilung gemacht wird, was den zuständigen Stellen wiederum erlaubt, die gebotenen Massnahmen zu treffen und gegebenenfalls in einem neuen Verfahren eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen.
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4.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt von Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. März 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl V. Monn
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