BGer 6B_226/2011
 
BGer 6B_226/2011 vom 04.04.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_226/2011
Urteil vom 4. April 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 21. Februar 2011.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er durch die Behörden des Kantons Schwyz unter anderem wegen mehrfacher Nötigung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verurteilt wurde. Als Nötigung wird ihm zur Last gelegt, er habe durch überlautes Musikhören seine Nachbarn gezwungen, ihren Aufenthaltsort innerhalb oder ausserhalb ihrer Wohnungen so zu wählen, dass die Lärmbelästigung für sie möglichst gering war. Trotz Klagen der Nachbarn liess er von seinem Tun nicht ab.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den angeklagten Sachverhalt wendet, vermag er nicht darzulegen, dass die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Er macht z.B. geltend, es sei "ganz klar", dass die Aussagen der Nachbarn gelogen seien. Solche Kritik ist vor Bundesgericht unzulässig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem angefochtenen Entscheid dürfe er nicht einmal mehr bis 22 Uhr in seinem Zimmer Musik hören. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Es steht ihm ohne weiteres frei, dies in einer vernünftigen Lautstärke, die seine Nachbarn nicht in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt, zu tun.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Vorwürfe gegen andere Personen erhebt, kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen. Das Verhalten dieser Personen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführer überschreitet teilweise die Grenzen des Anstands. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er im Wiederholungsfall mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.-- zu rechnen hat (Art. 33 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, da die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn