BGer 1B_169/2011
 
BGer 1B_169/2011 vom 18.04.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_169/2011
Urteil vom 18. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin
Cornelia von Faber-Castell,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Christos Antoniadis,
3. C.________,
4. D.________,
Nrn. 3 und 4 vertreten durch Advokat
Dr. Carl Gustav Mez,
5. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Henzen,
Beschwerdegegnerinnen,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1.
A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ erstatteten Strafanzeige gegen die Y.________ Corp., Z.________, X.________ und weitere Personen wegen Betruges sowie Verstosses gegen das Lotteriegesetz und das UWG. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte mit Verfügung vom 2. Juni 2010 die Strafuntersuchung ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Strafanzeiger Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 16. Februar 2011 den Rekurs teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juni 2010 betreffend Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz und Widerhandlung gegen Art. 3 lit. h UWG auf. Die Strafkammer forderte die Staatsanwaltschaft auf, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Im Übrigen (Betrug, Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 3 lit. b und g UWG) wies sie den Rekurs ab.
2.
X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2011 mit Eingabe vom 8. April 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern ordnet im Gegenteil die Ergänzung der Strafuntersuchung gegen ihn an. Es handelt sich somit nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid.
3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.2 Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen hiezu Nachforschungen anzustellen (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1; 133 IV 288 E. 3.2).
3.3 Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Art, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, ihm drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Er machen einzig geltend, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt.
3.4 Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 288 E. 3.2 und 3.3). Der Beschwerdeführer nennt die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, substanziiert indessen in keiner Weise, inwiefern ein weitläufiges Beweisverfahren einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand verursachen würde (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2). Die Beschwerde enthält in Bezug auf Art. 93 BGG offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auf Straffälle wie den vorliegenden überhaupt anwendbar erscheint (vgl. Urteil 6B_782/2008 vom 12. Mai 2009 E. 1.4.1-1.4.3, publ. in: Pra 2009 Nr. 115 S. 787 mit Hinweisen).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli