BGer 8C_286/2011 |
BGer 8C_286/2011 vom 21.04.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_286/2011
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Urteil vom 21. April 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
E.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Prozessvoraussetzung,
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Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
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Nach Einsicht
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in die als Einsprache bezeichnete Beschwerde des E.________ vom 18. März 2011 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
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in die Aufforderung des Bundesgerichts vom 21. März 2011, die fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) bis spätestens am 1. April 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat, weshalb auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
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dass zudem die Beschwerde vom 18. März 2011 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), weshalb sich das Rechtsmittel auch insofern als unzulässig erweist,
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dass deshalb auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. April 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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