BGer 4A_241/2011
 
BGer 4A_241/2011 vom 26.04.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_241/2011
Urteil vom 26. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Juerg Wyler und Dr. Harry F. Nötzli,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Büttler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
mietrechtliche Streitigkeit; Aktivlegitimation,
Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. März 2011.
In Erwägung,
dass das Mietgericht Zürich die Klage der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 25. Juni 2010 wegen fehlender Aktivlegitimation abwies;
dass die Beschwerdegegnerin dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Rückweisungsbeschluss vom 8. März 2011 die Berufung guthiess, das Urteil des Mietgerichts aufhob und den Prozess zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Obergerichts am 14. April 2011 beim Bundesgericht anfocht mit dem Antrag, diesen Entscheid aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin infolge fehlender Aktivlegitimation vollumfänglich abzuweisen;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 235 E. 1);
dass das Obergericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift (S. 3) lediglich vorgebracht wurde, die Gutheissung der Beschwerde führe zur Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation, ohne dass noch ein Beweisverfahren durchgeführt werden müsste, und es könnten Zeit und Kosten erspart werden;
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;
dass die Beschwerdeführerin sodann in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert darlegt, inwiefern durch den Entscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, sondern sie sich - wie bereits festgehalten - mit blossen, allgemein gehaltenen Behauptungen begnügt;
dass das Vorliegen dieser Zulässigkeitvoraussetzung auch nicht in die Augen springt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin