BGer 6B_883/2010
 
BGer 6B_883/2010 vom 27.04.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_883/2010
Urteil vom 27. April 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Keller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Rueff,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Misswirtschaft (Art. 165 StGB); rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Schwyz verurteilte X.________ am 29. Januar 2009 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren.
B.
X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Anschlussberufung beim Kantonsgericht Schwyz. Dieses hiess die Berufung am 6. Juli 2010 teilweise gut und bestätigte lediglich den Schuldspruch der Misswirtschaft. Von den übrigen Vorwürfen sprach es X.________ frei. Es verurteilte ihn als Zusatz zum Strafbefehl V 03 364 des Bezirksamtes Höfe vom 24. Februar 2004 zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Anschlussberufung wies es ab.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz sei in Bezug auf die Verurteilung wegen Misswirtschaft aufzuheben, und er sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
1.1 Der Beschwerdeführer gründete am 23. Dezember 1994 mit seiner damaligen Ehefrau die A.________GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.--. Die Gesellschaft handelte im Wesentlichen mit Warensicherungssystemen. Obwohl sie schon bald namhafte Kunden wie B.________ oder C.________ beliefern konnte, litt sie von Beginn weg an Liquiditätsschwierigkeiten. Der finanzielle Zustand besserte sich in den Folgejahren nicht. Mit Kreditoren mussten Abzahlungsvereinbarungen getroffen und mit den Hauptlieferanten offene Verbindlichkeiten in langjährige Darlehen umgewandelt werden. In der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2002 zerstörte ein in den Räumlichkeiten der A.________GmbH gelegter Brand weite Teile des Betriebsmaterials. Am 17. April 2002 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Indem die Anklage nicht zwischen Privat- und Geschäftsauslagen unterscheide, werde der Anklagegrundsatz verletzt. Die Anklage nenne einen Gesamtbetrag von Fr. 141'508.44 und stufe diesen als Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB ein. Ob der Umfang des Werbeaufwandes innerhalb des gesamten Betrages abnormal, unverhältnismässig oder jenseits der konkret gegebenen finanziellen Möglichkeiten der A.________GmbH gewesen sei, könne mangels Spezifizierung des konkreten Betrags für die Anwerbung neuer Kunden nicht beurteilt werden (Beschwerde, S. 8 f.).
2.2 Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklage die wesentlichen Tatumstände anführe, weshalb sich der Beschwerdeführer der Misswirtschaft strafbar gemacht habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass die A.________GmbH unter erheblichen Liquiditätsengpässen gelitten habe. Misswirtschaft als Handlungseinheit setze nicht voraus, das die Anklage die einzelnen Ausgaben in den Nachtlokalen bezeichne und nachweise, dass alle Lokale auch Nachtlokale gewesen seien, zumal er grundsätzlich diese teuren Etablissementsauslagen nicht bestritten habe. Eine detaillierte Differenzierung zwischen Geschäfts- und Privatauslagen sei ebenfalls nicht erforderlich, weil sie für die Beurteilung von Misswirtschaft nicht entscheidend sei (angefochtenes Urteil, S. 19).
2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).
2.4 Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das hier massgebende kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss § 74 der Verordnung vom 28. August 1974 über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) hat die Anklage a) den Angeklagten, b) die strafbare Handlung nach ihren tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen und die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung, c) die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, d) die Beweismittel für die Hauptverhandlung und e) das zuständige Gericht zu bezeichnen.
2.5 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 15. Oktober 2008 erfüllt die formellen Voraussetzungen ohne weiteres und genügt auch den erwähnten bundesrechtlichen Vorgaben. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass der Tatbestand der Misswirtschaft keine detaillierte Differenzierung zwischen Geschäfts- und Privatauslagen voraussetze, zumal sie für die Beurteilung von Misswirtschaft nicht entscheidend ist. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Völker- und Bundesrecht verletzt, indem sie die von ihm getätigten Auslagen ohne nähere Begründung pauschal als unverhältnismässigen und abnormalen Aufwand beziehungsweise als leichtsinnige Kreditgewährung eingestuft habe. Die A.________GmbH sei entgegen der Vorinstanz Ende 2001 weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen. Hierin liege eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), und dies stelle eine offenkundig unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar (Beschwerde, S. 3 und 9). Die Vorinstanz stütze sich zur Einschätzung der finanziellen Lage des Unternehmens auf nicht aktuelle, weit vor dem 31. Dezember 2001 datierende, Zahlen (Beschwerde, S. 9).
3.1.2 Die Vorinstanz verletze konkret seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie auf die von ihm vorgetragenen gewichtigen Tatsachen gegen die Überschuldung und Zahlungsfähigkeit nicht eingegangen sei. Ein definitiver Jahresabschluss per Ende 2001 sei nicht zuverlässig möglich gewesen, da die Buchhaltungsunterlagen nach dem Brandfall Anfang 2002 polizeilich sichergestellt worden seien (Beschwerde, S. 4). Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die A.________GmbH ihre Überschuldung bis Ende 2001 vollständig überwunden hatte. Gemäss dem letzten gesicherten Zwischenabschluss Ende August 2001 sei sie auf dem Weg der finanziellen Gesundung gewesen. Auch der nachgebildete Abschluss per Ende 2001 sei von flüssigen Mitteln im Umfang von Fr. 66'217.35 (Kontoguthaben), Fr. 5'013.25 (WIR-Guthaben) und bevorschussten Debitoren im Umfang von Fr. 148'023.50 ausgegangen. Zudem habe ein ständiger Zufluss von Debitorenguthaben bestanden. Wäre in den Geschäftsräumlichkeiten kein Feuer ausgebrochen, hätte die A.________GmbH mit genügend flüssigen Mitteln weiter existieren können (Beschwerde, S. 5 f.). Die Vorinstanz habe auch dem Vorbringen kein Gehör geschenkt, wonach die Werbeausgaben bloss einen kleinen Bruchteil des Jahresumsatzes betragen hätten und er als Geschäftsführer der A.________GmbH verpflichtet gewesen sei, neue Kunden im neu aufzubauenden Geschäftsfeld für Sicherheitseinrichtungen im Rotlichtmilieu zu akquirieren, in dem ein grosses Potential liege (Beschwerde, S. 6).
3.1.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei kein Kausalzusammenhang zwischen seinen Ausgaben und dem Konkurs der A.________GmbH ersichtlich. Die angeblichen Bankrotthandlungen hätten weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit der A.________GmbH bewirkt. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Werbeaufwendungen unverhältnismässig und die Kreditgewährung leichtsinnig gewesen sein sollen (Beschwerde, S. 7 und S. 10 f.).
Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz "in dubio pro reo". Der erwähnte nachgebildete Jahresabschluss per Ende 2001 weise zwischen den Saldi der Bilanz und der Erfolgsrechnung eine grosse Abweichung auf. Es sei daher vom günstigeren Sachverhalt auszugehen. Eine hinreichende Grundlage für den Schuldspruch wegen Misswirtschaft fehle auch deshalb, weil sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit der Lage der A.________GmbH Ende 2001 auseinandergesetzt habe. Auf seine eigene Bonität sei die Vorinstanz ebenfalls nicht eingegangen. Die Werthaltigkeit des Kontokorrentguthabens der A.________GmbH ihm gegenüber habe die Vorinstanz als nicht gegeben betrachtet und sei entsprechend von leichtsinniger Kreditgewährung, im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung jedoch von einem Gegenwert ausgegangen (angefochtenes Urteil, S. 10). Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Vorinstanz beim Tatbestand der Misswirtschaft denselben Kontokorrent anders beurteile, zumal ihm mangelnde Bonität nie vorgeworfen worden sei (Beschwerde, S. 7 f. und S. 11).
3.1.4 Widersprüchlich argumentiere die Vorinstanz insofern, als die Auslagen aufgrund der finanziellen Lage der A.________GmbH zwar nicht unerlaubt risikoreich, jedoch jenseits ihrer konkret gegebenen finanziellen Möglichkeiten gelegen hätten. Wenn die Auslagen nicht unerlaubt risikoreich gewesen seien, könne ihm nichts Strafbares angelastet werden (Beschwerde, S. 10).
3.2 Die Vorinstanz erwägt, für den Misswirtschaftstatbestand sei die Differenzierung zwischen geschäftsbedingtem Akquisitionsaufwand und persönlichen Interessen unerheblich. Soweit die Auslagen als Werbeaufwand bzw. Kundengeschenke gedacht gewesen seien, habe es sich um unverhältnismässigen und abnormalen Aufwand (Nachtklubbesuche) gehandelt, bezüglich Auslagen mit persönlichem Interesse um leichtsinnige Kreditgewährung oder -benützung. Angesichts der finanziellen Lage der A.________GmbH mit monatlichen Abzahlungsverpflichtungen von über Fr. 10'000.-- sowie Liquiditätsschwierigkeiten seien die Auslagen zwar nicht unerlaubt risikoreich gewesen, hätten jedoch jenseits der gegebenen finanziellen Möglichkeiten der A.________GmbH gelegen. Der Aufwand für die Nachtklubbesuche sei zwar nicht die einzige Ursache der Insolvenz gewesen, habe jedoch die bestehende Überschuldung verschlimmert, was der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe. Der Tatbestand der Misswirtschaft sei dadurch erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 18 f.).
3.3 Wegen Misswirtschaft wird ein Schuldner nach Art. 165 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, sofern er durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert.
3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Der von ihm bestrittene Umstand, dass die A.________GmbH Ende 2001 überschuldet gewesen sein soll, erweist sich ebenso als irrelevant wie die Frage, ob die inkriminierten Ausgaben alleine kausal zum Konkurs der A.________GmbH gewesen sind.
3.5 Der Beschwerdeführer erwähnt, dass die A.________GmbH ihre Überschuldung bis Ende 2001 vollständig überwunden hatte und räumt gleichzeitig eine Überschuldung gemäss dem letzten gesicherten Zwischenabschluss per Ende August 2001 ein (Beschwerde, S. 5). Die finanzielle Lage der A.________GmbH war seit ihrer Gründung Ende 1994 angespannt und verschlechterte sich im Laufe der Zeit zusätzlich. Seit 1997 war die Gesellschaft überschuldet (act. 12.6.09), woran sich zumindest bis zum Zwischenabschluss per Ende August 2001 nichts geändert hat. Die inkriminierten Zahlungen erfolgten grossmehrheitlich von Februar bis Ende September 2001 (vgl. die Übersicht in act. 12.137-12.1.44 der Vorakten). Die Vorinstanz schliesst hieraus zu Recht, dass der Beschwerdeführer die bestehende Überschuldung aufgrund der immensen Ausgaben für Nachtklubbesuche verschlimmert hat. Wie sich die finanzielle Lage Ende 2001 für die A.________GmbH darstellte, ist ohne Bedeutung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste sich die Vorinstanz nicht mit der Lage der A.________GmbH Ende 2001 auseinandersetzen.
Die Vorinstanz führt ebenfalls korrekt und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass zur Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft der übermässige Aufwand nicht alleine ursächlich zur Insolvenz der betroffenen Gesellschaft sein muss, was das Bundesgericht in BGE 115 IV 38 E. 2 explizit festgehalten hat.
3.6 Subjektiv nahm der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz die Verschlimmerung der Überschuldung zumindest in Kauf, was angesichts der Ausgaben von mehr als Fr. 140'000.-- für Nachtklubbesuche ohne weiteres ersichtlich ist (angefochtenes Urteil, S. 19 sowie act. 12.6.48 der Vorakten). Der Tatbestand der Misswirtschaft ist dadurch erfüllt. Nicht entscheidend ist demgemäss die Werthaltigkeit des Kontokorrentguthabens der A.________GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer (Konto 20500 KK D.________), zumal der überwiegende Teil der inkriminierten Ausgaben über das Aufwandkonto "48250 Werbe & Kundengeschenke" und nicht über den Kontokorrent abgewickelt wurde. Die Frage der leichtsinnigen Kreditgewährung kann daher offenbleiben.
3.7 Die Vorinstanz hat zu Recht den Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) bejaht. Sie hat zudem - wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht - weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie das Willkürverbot verletzt.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Keller