BGer 5A_102/2011
 
BGer 5A_102/2011 vom 02.05.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_102/2011
Urteil vom 2. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Graubünden,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 4. Januar 2011.
Sachverhalt:
A.
Am 29. Oktober 2009 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegenüber X.________ eine Veranlagungsverfügung über Fr. 187'598.-- für Nach- und Strafsteuern der Landschaft A.________ betreffend die Steuerjahre 1995 bis 2000. Die Verfügung stützte sich auf eine Urkunde vom 20. Oktober 2009. Darin hatte sich X.________ bereit erklärt, seine Einsprachen gegen die Festlegung abgeänderter Steuerfaktoren im fraglichen Nach- und Strafsteuerverfahren zurückzuziehen. Am 22. September 2010 bescheinigte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, dass die Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 nach den kantonalen Vorschriften in Rechtskraft erwachsen ist. Überdies bestätigte die Behörde, dass die Veranlagungsverfügung X.________ in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise samt Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden war.
B.
Unter Ansetzung einer Zahlungsfrist stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden X.________ den Betrag von Fr. 187'598.-- am 21. April 2010 in Rechnung. Zweimal mahnte sie ihn vergeblich zur Bezahlung der Steuerrechnung. Schliesslich stellte das Betreibungsamt B.________ auf Begehren des Kantons Graubünden am 9. September 2010 in der Betreibung Nr. xxxx gegen X.________ für eine Forderung von insgesamt Fr. 187'678 (Fr. 187'598 + Fr. 30.-- + Fr. 50.--) zuzüglich Zins von 4 % seit 22. Juli 2010 den Zahlungsbefehl aus. X.________ erhob am 15. September 2010 Rechtsvorschlag.
C.
Auf Begehren der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erteilte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos am 19. Oktober 2010 in der besagten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 187'598.-- nebst Zins zu 4 % seit 22. Juli 2010, Fr. 30.-- Mahngebühren und Fr. 50.-- Betreibungsgebühren. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 17. November 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dessen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 2011 ab.
D.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2011 gelangt X.________ (nachfolgend "Beschwerdeführer") an das Bundesgericht. Er beantragt, die Beschwerde gutzuheissen, Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Januar 2011 aufzuheben und dem Kanton Graubünden (nachfolgend "Beschwerdegegner") die mit erstinstanzlichem Entscheid vom 19. Oktober 2010 (s. Bst. C.) erteilte definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ zu verweigern.
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach grundsätzlich einzutreten.
1.2 Gegenstand der Beschwerde ist indes einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist daher unzulässig, soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf erhebt, schon der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos als erste Instanz habe sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zuschulden kommen lassen.
1.3 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; s. auch Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Allgemein gehaltene Einwände, die er ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).
Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er kreidet den Vorinstanzen an, sie seien auf seinen Einwand, die Betreibungsforderung sei im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG verjährt, nicht eingegangen und hätten stattdessen nur die üblichen Begründungsmodule verwendet. Weiter beanstandet er, beide Vorinstanzen würden von einem "offensichtlichen Rechtsmissbrauch" ausgehen, ohne darzutun, worin dieser Rechtsmissbrauch liegen soll. In Anbetracht der formellen Natur des Gehörsanspruches sind diese Rügen vorweg zu prüfen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 121 I 230 E. 2a S. 232).
2.1 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass die Behörde die Vorbringen der Person, die vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffen ist, auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Diese Begründungspflicht erfordert allerdings nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind (vgl. zur Begründungspflicht BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).
2.2 In Anbetracht der genannten Prinzipien entbehren die Vorwürfe des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. Hinfällig ist zunächst die Rüge, das Kantonsgericht habe nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Die Vorinstanz begründet diesen Vorwurf ausdrücklich damit, dass der Beschwerdeführer "sich im Rechtsöffnungsverfahren gegen den materiellen Bestand der Steuerforderung wehrt, nachdem er die entsprechenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag ausdrücklich anerkannt und die darauf gestützte Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen hat". Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei auf seinen Einwand der Verjährung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht eingegangen, erweist sich - unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör - schon deshalb als haltlos, weil der Beschwerdeführer sich vor der Vorinstanz gar nicht auf die zitierte Vorschrift berufen hat. In seiner Beschwerde an das Kantonsgericht berief er sich ausschliesslich auf die Verwirkung des Rechts des Beschwerdegegners, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten und eine Nachsteuer festzusetzen. Abgesehen davon hat sich das Kantonsgericht im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch mit Art. 81 Abs. 1 SchKG auseinandergesetzt und befunden, der Beschwerdeführer habe keine im Sinne dieser Vorschrift zulässigen Einreden erhoben.
3.
Im materiellen Teil seiner Beschwerdeschrift kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, das angefochtene Urteil missachte den rechtsstaatlichen Gesetzesvorrang gemäss Art. 5 und Art. 190 BV und verletze Art. 81 Abs. 1 SchKG, weil es den Einwand der Verwirkung entgegen dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht befolgt habe. Dieser Schluss geht fehl:
3.1 Von vornherein der Boden entzogen ist zunächst dem Vorwurf, der angefochtene Entscheid missachte den Gesetzesvorrang gemäss Art. 5 und Art. 190 BV. Zwar kann der Beschwerdeführer das in Art. 5 Abs. 1 BV enthaltene Legalitätsprinzip als Teil des Bundesrechts im Sinne von Art. 95 lit. a BGG grundsätzlich direkt und unabhängig von einem Grundrecht anrufen (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f. mit Hinweisen). Soweit er aber geltend macht, die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81 Abs. 1 SchKG stelle keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den angefochtenen Entscheid dar, ist er nicht zu hören. Denn gerade aus Art. 190 BV ergibt sich, dass das Bundesgericht Bundesgesetzen die Anwendung nicht versagen darf (vgl. Urteil 2C_62/2008 vom 25. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 In seinem Schriftsatz macht der Beschwerdeführer weiter geltend, der Beschwerdegegner hätte am 22. September 2010 "nicht in Missachtung dieser Verwirkung unaufgefordert eine Rechtskraftbescheinigung ausstellen dürfen". Soweit sich der Beschwerdeführer damit auch vor Bundesgericht auf eine Verwirkung bzw. Verjährung beruft, die schon vor dem Erlass der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 eingetreten ist, sind seine Vorbringen unzulässig: Die Frage, ob ein Anspruch verjährt sei, ist eine solche des materiellen Rechts (BGE 125 V 396 E. 3a S. 399; 118 II 447 E. 1b/bb S. 450 mit Hinweisen). Die materielle Begründetheit einer auf Geld gerichteten Forderung hat der Richter im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung aber nicht mehr zu beurteilen. Vielmehr prüft er lediglich, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N 1 zu Art. 80 SchKG). Daher kann der Schuldner nach Erlass des Rechtsöffnungstitels im Vollstreckungsverfahren die Verjährung der Betreibungsforderung gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht mehr anrufen, soweit sie im vorherigen Erkenntnisverfahren bereits vor demjenigen Zeitpunkt eingetreten ist, bis zu dem er sich in diesem Verfahren noch auf sie hätte berufen können (vgl. BGE 123 III 213 E. 5b/cc S. 219). Hierbei handelt es sich entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers keineswegs um ein "festgefahrenes, vorgefasstes Begründungsmodul". Vielmehr sind die geschilderten Erkenntnisse gerade für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit durchaus ausschlaggebend: Eingedenk der vorstehenden Grundsätze hat das Kantonsgericht nämlich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung nicht mehr mit dem Einwand verhindern kann, das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten oder die Nachsteuer festzusetzen, sei verwirkt, weil all diese Vorbringen die Verhältnisse vor dem Erlass der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 betreffen.
3.3 Das Kantonsgericht führt aus, gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG könnte höchstens eingewendet werden, seit der rechtskräftigen Festsetzung der Steuerforderung sei die im bündnerischen Steuergesetz vorgesehene Bezugsverjährungsfrist abgelaufen. Dies sei aber nicht der Fall und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Auf die Einrede der Bezugsverjährung scheint sich der Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht besonnen zu haben, ist in seiner Beschwerdebegründung doch vom "Recht, eine Nachsteuer einzufordern", die Rede. Nun hat das Kantonsgericht Graubünden aber festgestellt, die Einrede der Bezugsverjährung sei im kantonalen Verfahren unterblieben. Unter den gegebenen Umständen könnte der Beschwerdeführer diese Einrede vor Bundesgericht somit nur noch erheben, wenn das Recht des Gemeinwesens, die rechtskräftig veranlagte Steuer einzufordern, erst zu einem Zeitpunkt verjährt ist, in welchem sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht mehr auf die Verjährung berufen konnte. Dass dies der Fall wäre, tut der Beschwerdeführer aber in keiner Weise dar.
3.4 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die zeitliche Befristung eines Nachsteuerverfahrens sei als Verwirkung ausgestaltet; diese führe zum völligen Untergang des Rechts, was der Beschwerdegegner von Amtes wegen hätte beachten müssen.
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdegegner die zeitliche Befristung des Nachsteuerverfahrens von Amtes wegen hätte beachten müssen, bestimmt sich grundsätzlich nach der anwendbaren Steuergesetzgebung. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die bereits die Vorinstanz verweist, ergibt sich allerdings, dass die Verwirkung oder Verjährung einer Steuerforderung einen inhaltlichen Mangel betrifft, der bloss die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung nach sich zieht, und zwar auch dann nicht, wenn die veranlagende Behörde die Verwirkung oder Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigt hat (BGE 133 II 366 E. 3.4 S. 369). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts überhaupt nicht auseinander. Dass der Rechtsöffnungsrichter selbst dazu verpflichtet wäre, die Veranlagungs- oder Bezugsverjährung von Amtes wegen zu beachten, macht er nicht einmal geltend. Damit vermöchte er auch nicht durchzudringen: Nachdem die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt es dabei, dass die "zeitliche Befristung des Nachsteuerverfahrens" im vorliegenden Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht mehr zur Debatte steht (s. E. 3.2 hiervor).
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie den Begründungsanforderung von Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt genügt und auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl V. Monn