BGer 6B_307/2011 |
BGer 6B_307/2011 vom 03.05.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_307/2011
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Urteil vom 3. Mai 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafantritt; Hafterstehungsfähigkeit,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 16. März 2011.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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In Bezug auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2011 betreffend Aufgebot zum Strafantritt und Hafterstehungsfähigkeit wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht mit der Begründung, er sei mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden, weil er unschuldig sei (vgl. dazu angefochtenen Entscheid S. 2 E. 2). Aus welchem Grund die Vorinstanz seiner Ansicht nach im Rahmen eines Verfahrens, in dem es nicht mehr um den Schuldspruch geht, auf das Vorbringen, er sei unschuldig, hätte eintreten müssen, sagt er nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider C. Monn
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