BGer 5A_316/2011 |
BGer 5A_316/2011 vom 06.05.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_316/2011
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Urteil vom 6. Mai 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Kurt Bonaria,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Fürsprecher Peter-René Wyder,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Instruktionsrichter, vom 23. März 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Am 26. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Diese Eingabe bestand aus dem Gesuch in vierfacher Ausfertigung, einem Beilagenverzeichnis zum Gesuch und einem Beilagenverzeichnis "Gesuch Beschwerde in Zivilsachen". Eine Beschwerde lag aber nicht bei. Mit Schreiben vom 29. April 2011 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur zusammen mit der Beschwerde in der Sache eingereicht werden könne. Für den Fall, dass sich die beabsichtigte Beschwerde auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. März 2011 betreffend vorsorgliche Massnahe beziehe, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Gerichtsferien im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht gelten. Mit diesem Schreiben erfolgte eine Rücksendung der Eingabe samt Beilagen.
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Am 2. Mai 2011 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts vom 23. März 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt den Beilagen eingereicht. Er ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sodann weist er darauf hin, in der Sendung vom 26. April 2011 seien irrtümlicherweise zweimal das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Doppel statt das Gesuch im Doppel und die Beschwerde in Zivilsachen im Doppel zugestellt worden. Hingegen seien die Beilagen für die Beschwerde ordnungsgemäss zugesandt worden. Der Beschwerdeführer ersucht darum, eine Korrektur des Missgeschicks zuzulassen.
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2.
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Wird wie hier ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen angefochten, so kommt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 25. März 2011 zugestellt, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) infolge des Ostermontages (25. April 2011) am Dienstag, 26. April 2011 abgelaufen ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2011 wäre somit an sich rechtzeitig erfolgt. Sie erhielt aber keine Beschwerde in Zivilsachen betreffend den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. März 2011. Daran ändert nichts, dass die Beilagen zur Beschwerde der Eingabe beigefügt waren. Die korrekte Eingabe der Beschwerde ist am 2. Mai 2011 und damit nach dem Gesagten verspätet erfolgt.
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3.
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Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.
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3.1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG).
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3.2 Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass der Eingabe vom 26. April 2011 irrtümlicherweise vier Exemplare des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Beilagen zum Gesuch sowie die Beilagen zu Beschwerde eingereicht worden sind. Unbestritten ist ferner, dass der Sendung keine Beschwerdeschrift beilag. Diesen Fehler seines Anwalts bzw. dessen Kanzlei hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen (Urteil 8C_345/2009 vom 2. Juni 2009 E. 1.2), sodass nicht gesagt werden kann, er sei unverschuldeterweise von der Einhaltung der Rechtsmittelfrist abgehalten worden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ist abzuweisen.
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4.
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Auf die verspätete und damit unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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5.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Zbinden
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