BGer 2C_472/2011 |
BGer 2C_472/2011 vom 09.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_472/2011
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Verfügung vom 9. Juni 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Verband Y.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Saxer und Rechtsanwältin Nathalie Stoffel,
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gegen
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Schweizerischer Bundesrat.
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Gegenstand
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Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Schweizerische Metallgewerbe,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 11. April 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Verbands Y.________, X.________, vom 1. Juni 2011 gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 11. April 2011 über die Allgemeinverbindlicherklärung geänderter Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Schweizerische Metallgewerbe,
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in das Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2011, womit die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen wird,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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