BGer 1F_18/2011 |
BGer 1F_18/2011 vom 14.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_18/2011
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Urteil vom 14. Juni 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 12. Mai 2011
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des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_13/2011.
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2011 auf ein von X.________ gegen das Urteil 1B_124/2011 vom 22. März 2011 gerichtetes Revisionsgesuch nicht eingetreten ist (1F_13/2011);
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dass sich X.________ mit einer als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 31. Mai (Postaufgabe: 3. Juni) 2011 abermals ans Bundesgericht wendet und nunmehr der Sache nach die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1F_13/2011 vom 12. Mai 2011 verlangt;
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dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass aus der Eingabe vom 31. Mai 2011 nicht hervorgeht, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 12. Mai 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
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dass sich nichts anderes ergibt hinsichtlich der vom Gesuchsteller ebenfalls beanstandeten, in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensurteile 1B_124/2011 vom 22. März 2011 und 4D_109/2009 vom 22. September 2009;
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dass insbesondere auch der blosse Hinweis des Gesuchstellers, gegen den am Urteil vom 12. Mai 2011 mitwirkenden Bundesrichter Aemisegger - erfolglos - Strafklage geführt zu haben, keine Befangenheit zu begründen vermag (s. etwa Urteil 1B_303/2008 vom 25. März 2009), womit auch der - ohnehin ebenfalls nicht weiter substanziierte - Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG ausser Betracht fällt;
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dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist, worauf der Gesuchsteller bereits im vorangegangenen Verfahren 1F_13/2011 hingewiesen worden ist;
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dass somit das vorliegende Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;
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dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere auch weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Bopp
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