BGer 4D_24/2011
 
BGer 4D_24/2011 vom 16.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_24/2011
Urteil vom 16. Juni 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Antener,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Urheberrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 12. November 2010.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) widmet sich nach eigenen Angaben seit vielen Jahren auf professionellem Niveau der Fotografie. B.________ (Beschwerdegegner) betätigt sich nebenberuflich als Fotograf.
Der Beschwerdegegner bot auf der Internetplattform "xxx.________" unter Nennung seines Copyrights unter anderem drei Fotografien mit einem Berner Sennenhund zum Herunterladen an. Eines dieser Bilder verwendete der Hundefutterhersteller "Y.________" für seine Futtermittelverpackung "Y. Z.________".
Der Beschwerdeführer stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, bei dem auf der Futtermittelverpackung abgebildeten Hund handle es sich um seinen - inzwischen eingeschläferten - Berner Sennenhund "Q.________", von dem er am 14. November 2005 besagtes Bild in seinem Garten aufgenommen habe. Nach Angaben des Beschwerdegegners handelt es sich bei der strittigen Fotografie um eine Aufnahme der Hündin "R.________", die er am 16. April 2006 als Teil einer Bildserie von 26 Bildern auf dem Hof der Hundebesitzer in S.________ gemacht habe.
B.
B.a Am 12. Februar 2010 klagte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern gegen den Beschwerdegegner mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, lückenlos bekanntzugeben,
a) wann, auf welche Weise und zu welchen Bedingungen er in den Besitz des Bildes "Q.________ stehend" entsprechend Beilage 5, oberes Bild (Originalbild), gelangt ist;
b) die Menge der sich in seinem Besitz befindlichen Gegenstände und digitalen Daten, die beruhend auf dem Bild "Q.________ stehend" entsprechend Beilage 5, oberes Bild, hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind;
c) Adressaten sowie Ausmass der Weitergabe an gewerbliche und andere Abnehmer sowie umfassend Rechenschaft darüber abzulegen, welche Erlöse er mit der entgeltlichen Verwertung der Bilder "Q.________ stehend" entsprechend Beilage 5, "Ausschnitt" und "Q.________ liegend" entsprechend Beilage 10, oberes und unteres Bild erzielt hat.
2. Es sei dem Beklagten gerichtlich zu untersagen, die Bilder "Q.________ stehend" entsprechend Beilage 5, "Ausschnitt" und "Q.________ liegend" entsprechend Beilage 10, oberes und unteres Bild, als Abzug, Abbild eines Abzuges oder in einem digitalen Format, ganz oder auszugsweise, entgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben oder ihnen zugänglich zu machen.
3. Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, dem Kläger alle sich in seinem Besitz befindlichen Abzüge und digitalen Daten der Bilder "Q.________ stehend" entsprechend Beilage 5, "Ausschnitt" und "Q.________ liegend" entsprechend Beilage 10, oberes und unteres Bild, und gestützt darauf hergestellte Gegenstände herauszugeben und digitale Daten unwiederbringlich zu löschen.
4. Der Beklagte sei zur Leistung von Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe von mindestens Fr. 6'500.00 sowie zu einer Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 3'000.00 an den Kläger zu verurteilen.
5. Der Beklagte sei entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zur Herausgabe des gesamten erzielten Erlöses nach Ziff. 1.c) an den Kläger zu verurteilen.
6. Sämtliche gerichtlichen Anordnungen seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB / Art. 403 ZPO BE auszusprechen."
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. September 2010 bestätigte der Beschwerdeführer die in der Klage gestellten Rechtsbegehren 1 bis 3 sowie 6 und ergänzte die Begehren 4 und 5 wie folgt:
"4. Der Beklagte sei zur Leistung von Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe von mindestens Fr. 6'500.00 plus Zins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie zu einer Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 3'000.00 an den Kläger zu verurteilen.
5. Der Beklagte sei entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zur Herausgabe des gesamten erzielten Erlöses nach Ziff. 1c) plus Zins von 5 % seit Zeitpunkt Urteilsfällung an den Kläger zu verurteilen."
Der Beschwerdegegner stellte in der Hauptverhandlung die Beweisanträge, es sei die Hündin "R.________" dem Gericht vorzuführen und es sei eine Untersuchung seiner Kamera vorzunehmen, mit der die Fotos am 16. April 2006 gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung dieser Beweisanträge, verzichtete auf weitere Beweisanträge und zog die bisher gestellten Beweisanträge zurück.
B.b Mit Urteil vom 12. November 2010 wies das Obergericht des Kantons Bern die Klage des Beschwerdeführers ab. Es erwog, die Beweiswürdigung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht beweisen konnte, dass er das von ihm als "Q.________ stehend" bezeichnete Bild geschaffen hat. Somit gelte er nicht als Urheber im Sinne von Art. 6 des Urheberrechtsgesetzes (URG; SR 231.1), womit ihm auch keine auf das Urheberrecht gestützte Ansprüche zustünden. Gestützt auf Art. 8 URG werde demgegenüber vermutet, dass der Beschwerdegegner Urheber des von ihm unter Nennung seines Namens veröffentlichten Bildes sei.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2011 erklärt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. November 2010 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten mit den folgenden Anträgen:
"1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 12. November 2010 (ZK 10 94) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer und Kläger Urheber der Fotografie 'Q.________ stehend' gemäss KB 5 oben, identisch mit der Hundeabbildung in KB 8, ist.
Eventuell sei die Sache zur Neuprüfung der Urheberschaft an der Fotografie 'Q.________ stehend' gemäss KB 5 oben, identisch mit der Hundeabbildung in KB 8, im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Sache sei zur Entscheidung über die weiteren Anträge des Beschwerdeführers und Klägers betreffend die Konsequenzen der vom Beschwerdegegner und Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners und Beklagten".
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern hat vorliegend als einzige kantonale Instanz im Sinne von aArt. 64 Abs. 3 URG (AS 1993 1815) entschieden (vgl. nunmehr Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], der für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum die Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz vorsieht). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Entsprechend ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 113 BGG).
Dem Beschwerdeführer schadet die unrichtige Bezeichnung seines Rechtsmittels sowie die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht, zumal die von ihm erhobenen Rügen der Verletzung der Bundesverfassung auch mit der Beschwerde in Zivilsachen vorgebracht werden können (Art. 95 lit. a BGG) und die Eingabe unter den gegebenen Umständen insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden kann.
2.
Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren im Beschwerdeverfahren unzulässig. Unter diesem Gesichtspunkt ist das vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht erhobene Feststellungsbegehren nicht zulässig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darin lediglich die Vorgaben umschreibt, nach welchen nach der ebenfalls beantragten Rückweisung vorzugehen wäre. Da diese bei Gutheissung der Beschwerde ohnehin notwendig würde, um die weiteren Voraussetzungen der Urheberrechtsverletzung abzuklären, genügt der Rückweisungsantrag den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).
3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.). Insbesondere genügt es nicht, dem Bundesgericht unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und Art. 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Überprüfung aller Tatfragen zukäme. Das Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz, die den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen könnte.
3.3 Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht.
3.3.1 So reicht er dem Bundesgericht in einer Beilage vergrösserte Ausschnitte von Fotografien ein, auf denen Knicke und Fingerabdrücke ersichtlich sein sollen, womit der Beschwerdeführer nachweisen will, dass die vom Beschwerdegegner erstellten Fotografien nur mittels Abfotografieren einer Vorlage hätten entstanden sein können.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Tatsachenbehauptungen "Knick" und "Fingerabdruck" mit den erwähnten Beilagen, die der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Parteivortrags an der Fortsetzungsverhandlung vom 12. November 2010 habe einreichen wollen, seien verspätet erfolgt, da in diesem Zeitpunkt das Beweisverfahren bereits geschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer schildert lediglich, wie er die eingereichten Bilder erlangt haben will bzw. dass sich darauf "Knicke" und "Fingerabdrücke" befänden und behauptet gestützt darauf, die Vorinstanz hätte sich damit auseinandersetzen müssen. Er zeigt mit seinen Ausführungen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die - im vorinstanzlichen Verfahren noch massgebenden (Art. 404 Abs. 1 ZPO) - kantonalen Verfahrensbestimmungen verfassungswidrig angewendet haben soll. Die im Beschwerdeverfahren erneut eingereichten Beilagen haben daher unberücksichtigt zu bleiben.
3.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mehrheitlich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. So will er etwa die Angaben von C.________, das Schreiben von D.________ vom 21. Januar 2010 sowie die Zeugenaussage von E. U.________ anders als die Vorinstanz gewürdigt wissen oder schliesst unter Hinweis auf verschiedene Aktenstücke (KB 14, KB 25, KB 25) auf ein abweichendes Beweisergebnis. Im Weiteren bringt er vor, er habe mit "KB 17 (insbesondere S. 3) ... belegt, dass die Exif-Zeit von Fotos nachträglich geändert werden" könne. Zudem führt er aus, die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach bei den in den Akten der Vorinstanz befindlichen Fotos immer der gleiche Hund, nämlich "R.________" abgebildet sei, "in Berücksichtigung von KB 14 und der darin enthaltenen Bestätigung sowie in Würdigung von KB 12 schlicht nicht zutreffen" könne. Vielmehr müsse es "nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung als gesichert gelten, dass in KB 5 der Hund Q.________ abgebildet" sei. Im Weiteren bringt er vor, die Aussage der Zeugin E. U.________ könne "gemäss der tierärztlichen Bestätigung in KB 14 und den Vergleichsfotografien in KB 12 nicht stimmen"; insbesondere sehe "man den für R.________ markanten schwarzen Punkt oberhalb der Nase auf den Fotografien von Q.________ nicht". Auch für Laien sei sofort ersichtlich, dass KB 14 zwei verschiedene Hundeköpfe beinhalte.
Rein appellatorisch ist auch das Vorbringen im Zusammenhang mit der Bestätigung der Tierärztin Dr. med. vet. F.________, bei genauerer Betrachtung von KAB 9 falle zunächst in formeller Hinsicht auf, dass die Tierärztin nicht angebe, wann und wo genau sie ihre vergleichende Betrachtung von Fotografie und lebendem Tier angestellt habe. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, das von der Tierärztin beigezogene Foto mit der genauen Aktenstelle zu bezeichnen; daher sei die Beweiskraft der Bestätigung stark anzuzweifeln. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer verschiedenste Abweichungen ins Feld, die beim Betrachten der Fotos in KB 5 und KB 14 seiner Ansicht nach auffallen, wie etwa den Umstand, dass darauf "nur der (in Laufrichtung des Hunds gesehene) linke Mundwinkel sichtbar" sei, während der "Verlauf der Blesse bis zum rechten Mundwinkel ... anhand der Foto gar nicht beurteilt werden" könne, dass der "dunkel pigmentierte Fleck an der Kinnhaut, bis zur Unterlippe reichend" auf dem Foto nicht sichtbar bzw. die Unterlippe "nur partiell sichtbar" sei, und zieht dabei von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abweichende Schlüsse.
Ebenso unbeachtlich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem von ihm als KB 12 eingereichten Dossier "zwei verschiedene Hunde", das ausführlich verschiedene Merkmale der beiden Hunde "Q.________" und "R.________" einander gegenüberstelle und aus dem hervorgehe, dass die zwei dargestellten Hunde zwei verschiedene Tiere seien.
3.3.3 Unbeachtlich sind mangels hinreichender Begründung auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdegegners, es sei auf sämtlichen Fotografien immer der gleiche Hund, nämlich "R.________", abgebildet, zumal die Beschwerde in diesem Zusammenhang lediglich auf die Akten verweist.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Willkür (Art. 9 BV) in der Beweiswürdigung vor.
4.1 Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass Herr und Frau T.________ von der Zuchtstätte V.________ sich nicht zum fraglichen Foto KB 5 geäusserte hätten. Diese Folgerung sei falsch, zumal die Züchter in ihrer schriftlichen Bestätigung KB 3 ausdrücklich vom Hund "Q.________" sprechen würden, der auf der Bestätigung unten fotografisch abgebildet sei und den Fotografien in KB 5 entspreche.
Es trifft zu, dass auf dem Dokument KB 3, in dem Herr und Frau T.________ bestätigen, dass der Hund "Q.________" während zehn Jahren jeweils drei Wochen pro Jahr in ihrer Zuchtstätte in den Ferien geweilt habe und sie den Hund gut gekannt hätten, die Abbildung eines Berner Sennenhunds erscheint, die den Fotografien in KB 5 entspricht. Angesichts der konkreten Bezugnahme der beiden Züchter auf den Hund "Q.________" sowie der Hundeabbildung auf der Bestätigung spricht viel für die Auffassung des Beschwerdeführers, die Züchter hätten in der Fotografie den Hund "Q.________" erkannt. Die Vorinstanz hat jedoch zahlreiche weitere Beweise gewürdigt, die gegen die Behauptung des Beschwerdeführers sprechen, so unter anderem die Aussage der beiden Zeugen E. und G. U.________, die im erwähnten Bild sowie auf der Futtermittelverpackung unzweifelhaft ihren Hund "R.________" erkannten. Auch der Beschwerdeführer bezeichnet die angeblich übergangene Bestätigung der Züchter T.________ lediglich als einen "Mosaikstein" in seiner Argumentation. Selbst wenn entgegen dem angefochtenen Entscheid von der Auffassung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, dass sich die beiden Züchter zum fraglichen Bild geäussert hätten, wäre die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar zu erachten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
4.2 Keine Willkür zeigt der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf auf, die Vorinstanz habe mit keinem Wort die von ihm von Anfang an vorgetragene Argumentation gewürdigt, die Fotografie Nr. 1784 des Beschwerdegegners sei eine Reproduktion (durch digitales Abfotografieren) der Fotografie gemäss KB 5; etwas anderes sei bei willkürfreier Beweiswürdigung auch nicht möglich.
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, hat die Vorinstanz erwogen, das Foto Nr. 1784 entspreche genau dem Bild in KB 5. Sie hält weiter fest, das Foto sei vom Beschwerdegegner im Rahmen einer Serie von 26 Fotos erstellt und danach als besonders gelungenes Bild aus der Serie ausgewählt worden, wobei Hinweise auf eine Fälschung nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt worden seien. Inwiefern in der Fotografie Nr. 1784 bei willkürfreier Beweiswürdigung nur eine Reproduktion eines anderen Bildes erkannt werden könne, legt der Beschwerdeführer nicht dar, womit er die gesetzlichen Begründungsanforderungen verfehlt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.3 Der Beschwerdeführer weist das vorinstanzliche Beweisergebnis ebenso wenig als willkürlich aus mit der blossen Behauptung, das vom Beschwerdegegner behauptete Datum seiner Fotografie könne nicht mit den Witterungsverhältnissen übereinstimmen, die am 16. April 2006 in S.________ geherrscht hätten. Abgesehen davon zeigt er nicht mit Aktenhinweisen auf, entsprechende Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt zu haben.
Der Vorinstanz ist damit keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie den Beweis des Beschwerdeführers für dessen Behauptung, er habe das Bild gemäss KB 5 geschaffen, als nicht erbracht und stattdessen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 URG den Beschwerdegegner als Urheber erachtet hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann