BGer 8C_124/2011 |
BGer 8C_124/2011 vom 27.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_124/2011
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Urteil vom 27. Juni 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
V.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Matthias Horschik,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Militärversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 15. Dezember 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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V.________, geboren 1947, liess am 21. August 2007 Beschwerden im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Gonarthrose am linken Knie als Spätfolge zu einer Knieverletzung anmelden, welche er sich während eines militärischen Wiederholungskurses 1975 zugezogen hatte und für deren Folgen das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV, heute: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung Militärversicherung; nachfolgend: SUVA-MV oder Beschwerdegegnerin) aufkam. Der militärversicherte Gesundheitsschaden erforderte am 28. März 2008 eine erneute Operation am linken Knie. Für die Dauer der in diesem Zusammenhang stehenden vollen Arbeitsunfähigkeit vom 27. März bis 30. Juni 2008 richtete die SUVA-MV dem Versicherten ein Taggeld von 1'322.90 pro Monat aus (Verfügung vom 8. August 2008) und hielt mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2009 daran fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des V.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Dezember 2010 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides die Zusprechung eines höheren Taggeldes für die gesetzlich bestimmte Periode beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht der Versicherte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
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Während die SUVA-MV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Aus Art. 102 Abs. 3 BGG folgt e contrario, dass es im Verfahren vor Bundesgericht in der Regel bei einem einfachen Schriftenwechsel sein Bewenden hat (ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 19 zu Art. 102 BGG) und nur ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel eröffnet wird (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Der Versicherte legt nicht dar, worin mit Blick auf den kurz gefassten angefochtenen Entscheid hinsichtlich des eng begrenzten Streitgegenstandes die besondere "Komplexität des Falles" besteht, welche angeblich ausnahmsweise die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels rechtfertigen soll.
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3.
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Strittig ist einzig die Höhe des Taggeldes während der Dauer der vollen Arbeitsunfähigkeit infolge Behandlung des militärversicherten Gesundheitsschadens vom 27. März bis 30. Juni 2008.
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4.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Haftung der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 4-6 MVG; BGE 111 V 370 E. 1b S. 372, 105 V 225 E. 3a S. 229; vgl. dazu JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 41 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 21 ff. zu Art. 5 MVG, N 12 und 23 f. zu Art. 6 MVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch auf Taggeld und dessen Bemessung (Art. 28 MVG). Darauf wird verwiesen.
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5.
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Fest steht, dass der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit gegen Ende 2003 verlor, dass er von Mai 2005 bis Mai 2007 vom zuständigen Krankentaggeldversicherer während der Maximaldauer von 730 Tagen bei voller Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines nicht militärversicherten Gesundheitsschadens ununterbrochen ein Taggeld sowie anschliessend aus denselben Gründen je eine Viertelsrente nach IVG und BVG bezog. Wie das kantonale Gericht zutreffend feststellte, unterliess es der Beschwerdeführer gleichzeitig, die ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise erwerblich zu verwerten oder im Rahmen der bestehenden Teilarbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen. Unbestritten ist ferner, dass der Versicherte nach Einschätzung des ihn behandelnden Psychiaters jedenfalls seit 7. März 2008 hinsichtlich einer geeigneten angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig war. Schliesslich hat das kantonale Gericht klargestellt, dass der Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit infolge der von der Militärversicherung übernommenen Behandlung des linken Knies auf den Tag des Spitaleintrittes - also den 27. März 2008 (einen Tag vor dem operativen Eingriff vom 28. März 2008) - festzulegen ist und nicht, wie vom Beschwerdeführer konstant behauptet, auf den 23. März 2008 fällt. Der Versicherte erhebt diesbezüglich zu Recht keine Einwände gegen den angefochtenen Entscheid. Soweit der behandelnde Dr. med. F.________ erstmals am 27. Mai 2009 - und somit nach dem in tatsächlicher Hinsicht hier massgebenden Zeitpunkt (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts M 1/98 vom 12. Mai 1999 E. 5a) - gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bescheinigte, "nach seinen jetzigen Aussagen sei [der Versicherte] aufgrund der Kniebeschwerden [...] vom 21. August 2007 bis zur Operation [vom 28. März 2008] nicht arbeitsfähig gewesen", vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese Aussage nicht die echtzeitliche Beurteilung des Arztes, sondern die rückblickende Selbsteinschätzung des Versicherten zum Ausdruck bringt.
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6.
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6.1 Der Taggeldanspruch nach MVG setzt eine die Haftung der Militärversicherung begründende Gesundheitsschädigung (HANS-JAKOB MOSIMANN, Taggelder in der IV, der Unfallversicherung und der Militärversicherung, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Arbeitsunfähigkeit und Taggeld - Darstellung der Rechtslage - Erläuterung der Praxis, St. Gallen 2010, S. 61) sowie - bei Erwerbstätigen - zusätzlich eine Verdiensteinbusse voraus, wobei das Ausmass der Verdiensteinbusse den Grad der Arbeitsunfähigkeit und damit die Höhe des geschuldeten Taggeldes bestimmt (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 8 zu Art. 28 MVG). Die Militärversicherung stellt zur Ermittlung der Höhe des Taggeldes jedoch nicht auf den Verdienst ab, welchen die versicherte Person letztmals vor dem Eintritt des gedeckten Risikos erzielt hatte, sondern auf das Einkommen, welches während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre (UELI KIESER, Taggeldkoordination - ein unbewältigtes Thema, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Arbeitsunfähigkeit und Taggeld, St. Gallen 2010, S. 106 f.). Bei Arbeitslosen, die noch keine Arbeitslosenentschädigung beziehen, aber zusätzlich militärversichert arbeitsunfähig werden, gilt als versicherter Verdienst die hypothetische Entschädigung der Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 28 Abs. 6 MVG; Franz Schlauri, Die Militärversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1099).
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6.2 Für den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 AVIG ist die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 119 V 156 E. 2 S. 157 f.; 126 V 368 E. 2 S. 371; vgl. auch Urteil 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2.3.1). Verwaltung und Vorinstanz haben zutreffend erkannt, dass der Eintritt der Arbeitslosigkeit im Umfang der unbestrittenen Teilarbeitsfähigkeit erfolgte, bevor der Beschwerdeführer infolge des militärversicherten Gesundheitsschadens ab 27. März 2008 stationär behandlungsbedürftig und damit voll arbeitsunfähig wurde (vgl. auch hievor E. 5 i.f.). Daran ändert nichts, dass der Versicherte aus freien Stücken auf die Suche nach einer ihm im Ausmass der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zumutbaren Arbeitsstelle ebenso verzichtet hat wie auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab einem früheren Zeitpunkt. Obwohl die zuständige Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist mit Pauschalansatz unbestritten erst per 1. April 2008 eröffnete, bleibt es dabei (vgl. hienach E. 6.3), dass die SUVA-MV das Taggeld hier gemäss Art. 28 Abs. 6 MVG korrekt wie die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung bestimmt hat.
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6.3 Was der Beschwerdeführer gegen den von Verwaltung und Vorinstanz in Anwendung des Art. 28 Abs. 6 MVG übereinstimmend auf monatlich Fr. 1'322.90 festgesetzten, für das Taggeld im Zeitraum vom 27. März bis 30. Juni 2008 konkret massgebenden entgehenden Verdienst vorbringt, ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Versicherte bezog vom 3. Mai 2005 bis 2. Mai 2007 durchgehend bei voller Arbeitsunfähigkeit ein Krankentaggeld. Der zufolge krankheitsbedingter Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit e AVIG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG als versicherten Verdienst berücksichtigte Pauschalansatz (Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV) sowie die darauf basierende Ermittlung des MV-Taggeldes von Fr. 60.95 sind bundesrechtskonform und nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht geltend macht, über einen höheren Berufsbildungsabschluss zu verfügen, welcher die Anwendung des Pauschalansatzes im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV rechtfertige, handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Er legt nicht dar und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er diese neue Tatsachenbehauptung nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte vorbringen können. Zudem zeigt er nicht auf, inwiefern der geltend gemachte Ausbildungsabschluss die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV erfülle.
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6.4 Die SUVA-MV hat demnach das Taggeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 27. März bis 30. Juni 2008 zutreffend in Anwendung von Art. 28 Abs. 6 MVG bestimmt und mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2009 zu Recht daran festgehalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht die hiegegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden.
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7.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Juni 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Hochuli
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