BGer 8C_293/2011
 
BGer 8C_293/2011 vom 29.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_293/2011
Urteil vom 29. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
 
Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2011.
Sachverhalt:
A.
W.________, geboren 1971, war als Dachdecker bei der Firma X.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. September 2008 rutschte er beim Heben eines Holzbalkens aus und stürzte auf den Rücken. Aufgrund der persistierenden Rückenbeschwerden wurde der Versicherte in der Folge verschiedentlich medizinisch untersucht und behandelt. Die SUVA übernahm die Taggeld- und Heilungskosten und stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 24. November 2009, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. März 2010, per 30. November 2009 ein, da spätestens zu diesem Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr vorlagen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. März 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Angelegenheit an die SUVA zurückzuweisen. Diese habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Sie sei zu verpflichten, eine Begutachtung durchzuführen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob über den 30. November 2009 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung besteht. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass nicht von einer dauernden, sondern lediglich von einer vorübergehenden traumatischen Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes auszugehen ist und im Einstellungszeitpunkt per 30. November 2009 kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallfolgen und den geltend gemachten Rückenbeschwerden mehr bestand. Sie stützte sich dabei auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 10. November 2009, dem sie zu Recht vollen Beweiswert beimass. Dieser Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Entscheidgrundlage (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Zudem werden Umstände, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen aufkommen liessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen), weder begründet noch finden sich Anhaltspunkte dafür in den Akten. Entgegen dem Beschwerdeführer ist ein Fallabschluss ohne externes Gutachten bei dieser Konstellation weder willkürlich noch liegt eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung vor.
3.2 Auch die weiteren Einwendungen des Versicherten vermögen nicht zu einer andern Beurteilung zu führen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und entkräfteten Einwände erschöpfen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Kreisarzt anlässlich der Untersuchungen vom 29. Januar und 29. Mai 2009 die Unfallkausalität der Beschwerden bejahte und dann über ein Jahr nach dem Unfall zum Schluss gelangte, dass der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen sei, nichts Widersprüchliches gesehen werden, zumal mit der Vorinstanz die letzte Untersuchung sechs Monate zurücklag und es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule - welcher nicht bestritten wird - in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.2 u.a. mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_ 677/2007 E. 2.3 und 2.3.2). Der Kreisarzt hat mithin lediglich den Wegfall der Teilursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden bejaht. Zudem entspricht es mit der Vorinstanz einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil C_677/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.3). Aufgrund der Aktenlage ist mit dem kantonalen Gericht dem Vorfall vom 4. September 2008 ein Schweregrad abzusprechen, der ausnahmsweise geeignet wäre, eine Schädigung der Bandscheibe hervorzurufen, sondern vielmehr davon auszugehen, dass degenerative Bandscheibenveränderungen vorbestanden haben und die Diskushernie durch das Unfallereignis höchstens aktiviert worden ist. In diesen Fällen hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen, was mit der Leistungserbringung bis 30. November 2009 erfüllt worden ist.
Schliesslich ist in Anbetracht der medizinischen Aktenlage, die eine zuverlässige Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zulässt, nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen abgesehen hat, da hievon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. BGE 124 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Dem im letztinstanzlichen Verfahren wiederholten Antrag auf Rückweisung der Sache zur Einholung eines externen Gutachtens ist daher ebenfalls nicht zu entsprechen.
4.
4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
4.2 Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) kann mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür notwendigen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Leuzinger Weber Peter