BGer 9C_442/2011
 
BGer 9C_442/2011 vom 01.07.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_442/2011
Urteil vom 1. Juli 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 14. April 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. April 2011 betreffend Invalidenrente,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass der blosse Hinweis darauf, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das MEDAS-Gutachten vom 9. Januar 2007, nicht aber auf das nachträglich eingereichte Gutachten des Dr. med. F._______ vom 25. Januar 2011 abgestellt habe, nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), zumal das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einlässlich dargelegt hat, weshalb dem MEDAS-Gutachten gegenüber dem Gutachten des Dr. med. F._______ voller Beweiswert zukommt und sich das Gericht insbesondere mit der von Dr. med. F._______ im Gutachten angeführten Kritik an den übrigen medizinischen Beurteilungen eingehend befasst hat, der Beschwerdeführer aber auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingeht,
dass in der Beschwerde auch sonst eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz gänzlich fehlt, sondern sich die übrigen Ausführungen in appellatorischer Kritik erschöpfen, was ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise),
dass die Beschwerde damit den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke