BGer 8C_448/2011
 
BGer 8C_448/2011 vom 05.07.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_448/2011
Urteil vom 5. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 31. Januar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz selber einzugehen ist,
dass diesem Erfordernis nicht genügt, wer dem Bundesgericht eine Begründung vorlegt, die weitgehend deckungsgleich mit derjenigen ist, die der Vorinstanz präsentiert worden ist (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
dass darüber hinaus nicht von einer sachbezogenen Begründung die Rede sein kann, wenn ein Rechtsmitteleinleger neben der wortwörtlichen Wiedergabe des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen einzig die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das kantonale Gericht behauptet, weil dieses nicht auf sämtliche Parteivorbringen ausdrücklich eingegangen sei, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese von entscheidwesentlicher Natur hätten sein sollen (vgl. ROGER GRÜNVOGEL, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG, AJP 2011 S. 59, Ziff. 6.5, S. 70 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),
dass die Beschwerde des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich weitestgehend in einer wortwörtlichen Wiederholung der Eingabe vom 2. September 2011 an das Verwaltungsgericht erschöpft, darüber hinaus nicht aufgezeigt ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel