BGer 8F_3/2011
 
BGer 8F_3/2011 vom 28.07.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8F_3/2011
Urteil vom 28. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger und Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Fristwiederherstellung),
Fristwiederherstellungsgesuch betreffend das Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 (Verfahren 8C_276/2011).
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2011 (Verfahren 8C_276/2011) auf die Beschwerde des H.________ vom 6. April 2011 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2011 wegen formungültiger Rechtsmittelerhebung (fehlende Begründung) nicht eingetreten ist,
dass H.________ dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Juli 2011 (Poststempel) ein Gesuch um "Wiederherstellung des Verfahrens nach Art. 50 BGG" eingereicht hat, womit der von ihm nachträglich eingereichten "Begründung vom 01. Juli 2011 weiter Folge (zu leisten sei)",
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vorliegt, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen; s.a. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 5-7 sowie 16 ff. zu Art. 50 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Wiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind, da die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe (Nichtübernahme der Verfahrenskosten durch die Rechtsschutzversicherung; Möglichkeit der Nachreichung der Begründung zufolge beantragter Fristverlängerung) klarerweise keinen Wiederherstellungsgrund im vorgenannten Sinne bilden,
dass nämlich zu dem vom Gesuchsteller am 6. April 2011 (Poststempel) sinngemäss gestellten Fristverlängerungsgesuch - entgegen der Meinung des Versicherten - vom Bundesgericht ausdrücklich Stellung genommen und er darauf hingewiesen worden war, dass die mangelhafte Eingabe vom 6. April 2011 "nur innert der Beschwerdefrist, die im angefochtenen Entscheid erwähnt und nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar ist", verbessert werden könne (Mitteilung vom 7. April 2011), wobei jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist seitens des Gesuchstellers keine Verbesserung erfolgt ist,
dass zudem praxisgemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht dazu dienen kann, nachträglich eine rechtzeitig eingereichte, aber ungenügend begründete Beschwerde mit einer hinreichenden Begründung zu versehen (Urteil 9F_5/2009 vom 12. Mai 2009),
dass unter diesen Umständen - im Gegensatz zu den Vorbringen des Gesuchstellers - die Anwendung von Art. 50 BGG von vornherein ausser Betracht fällt (Urteile 9F_5/2009 vom 12. Mai 2009 und 4F_6/2008 vom 5. Juni 2008), weshalb das offensichtlich unbegründete Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist,
dass hieran im Übrigen auch die vom Gesuchsteller erwähnten und mit keinen relevanten Belegen versehenen "gesundheitlichen Probleme" nichts ändern, zumal er nach seinen eigenen Angaben (Notwendigkeit von 3 Wochen zur Abgabe der Beschwerdebegründung) die Rechtsmittelfrist insoweit hätte einhalten können (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz