BGer 5A_525/2011 |
BGer 5A_525/2011 vom 16.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_525/2011
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Urteil vom 16. August 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Vormundschaftsbehörde A.________.
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Gegenstand
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Vormundschaft, Ernennung eines Vormundes.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 22. März 2011 und einen Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 4. Mai 2011 von Amtes wegen kassiert, die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt, dem Beschwerdeführer jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen hat,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, nachdem der Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigem Entscheid des Obergerichts vom 7. Oktober 2010 nach Art. 369 ZGB entmündigt und bereits am 23. November 2010 ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt worden sei, erweise sich die mit Verfügung vom 22. März 2011 durch die sachlich bzw. funktionell offensichtlich nicht zuständige Vormundschaftsbehörde vorgenommene erneute Entmündigung (mit erneuter Einsetzung eines Vormundes) als ebenso nichtig wie der Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters (Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erneute Entmündigung), die Verfügung und der Entscheid seien daher in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 VRPG von Amtes wegen zu kassieren, was allerdings nichts daran ändere, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vorausgegangenen rechtskräftigen Entscheide bevormundet bleibe, kostenpflichtig werde sodann der Kanton, dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer sei kein zu entschädigender Aufwand entstanden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Juli 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden und der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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