BGer 1B_393/2011 |
BGer 1B_393/2011 vom 17.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_393/2011
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Urteil vom 17. August 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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Gegenstand
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In Erwägung,
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dass X.________ sich mit Eingabe vom 26. Juli 2011 an das Bundesgericht wandte;
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dass sich aus der Begründung der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
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dass ein angefochtener Entscheid der Eingabe nicht beilag;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess und den gerügten Mangel nicht behob;
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dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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