BGer 5D_143/2011 |
BGer 5D_143/2011 vom 17.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_143/2011
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Urteil vom 17. August 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staat Thurgau, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung.
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Bezirksgerichts Frauenfeld.
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Nach Einsicht
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in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG) als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Bezirksgerichts Frauenfeld, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- (nebst Zins) erteilt hat,
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in Erwägung,
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dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 113 BGG),
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dass sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
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dass nämlich - wie auch aus der bezirksgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Entscheid des Bezirksgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Thurgau erhoben werden kann,
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dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Frauenfeld schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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