BGer 2D_42/2011 |
BGer 2D_42/2011 vom 18.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_42/2011
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Urteil vom 18. August 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenerlass,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 22. Juni 2011.
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Erwägungen:
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Das Finanzdepartement des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 21. März 2011 ein Gesuch von X.________ um Erlass von zwei Gebührenforderungen von insgesamt Fr. 1'100.-- (Fr. 600.-- und Fr. 500.--) ab. Mit Urteil vom 22. Juni 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Am 16. August 2011 hat X.________ beim Bundesgericht eine als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Rechtsschrift eingereicht und erklärt, mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil könne sie nicht einverstanden sein.
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Das angefochtene Urteil hat den Erlass von Gebühren und mithin von Abgaben zum Gegenstand, weshalb es - entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]). Als bundesrechtliches Rechtsmittel steht - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mit diesem ausserordentlichen Rechtsmittel kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches durch das Urteil vom 22. Juni 2011 verletzt worden sei. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Da das Solothurner Recht keinen festen Rechtsanspruch auf Erlass von Gebühren einräumt, fehlte der Beschwerdeführerin aber ohnehin die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG), um den negativen Erlassentscheid in materieller Hinsicht anzufechten (s. zu § 14 des einschlägigen Solothurner Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 [GebT] Urteile 2D_78/2008 vom 25. Juli 2008 und 2C_684/2008 vom 23. September 2008; zuletzt Urteil 2D_8/2011 vom 20. Februar 2011); insofern erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde auch als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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