BGer 1B_417/2011 |
BGer 1B_417/2011 vom 24.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_417/2011
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Urteil vom 24. August 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Pflegezentrum A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 18. August 2011 "Beschwerde gegen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, namentlich gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, wegen Rechtsverweigerung" erhoben hat;
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dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe am 13. März 2011 einen Diebstahl an einer Mitpatientin, begangen durch Y.________, der II. Strafkammer des Obergerichts angezeigt;
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dass die Täterin bisher unbehelligt blieb, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme;
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dass die Beschwerdeführerin, die eine Straftat an einer Mitpatientin angezeigt haben will, weder Privatklägerin noch geschädigte Person ist (vgl. Art. 115 ff. StPO);
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dass das Obergericht im übrigen nicht zu den Strafverfolgungsbehörden gehört (vgl. Art. 12 StPO und § 86 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] des Kantons Zürich);
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dass die Strafverfolgungsbehörde der anzeigenden Person auf deren Anzeige hin mitteilt, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 StPO);
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dass der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zustehen (Art. 301 Abs. 3 StPO);
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dass sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht ergibt, ob sie sich bei der Strafverfolgungsbehörde nach dem Stand des Strafverfahrens erkundigt und sie eine entsprechende Antwort erhalten habe;
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dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin der Vorwurf der Rechtsverweigerung nicht überprüft werden kann, die Beschwerde deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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