BGer 2C_664/2011 |
BGer 2C_664/2011 vom 07.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_664/2011
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Urteil vom 7. September 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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1. Verfahrensbeteiligte
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X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 6. Juli 2011.
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Erwägungen:
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1.
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X.________, 1967 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im November 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 24. Oktober 2003 letztinstanzlich abgewiesen wurde, verbunden mit einer Wegweisung. Am 7. Juli 2004 heiratete er als damals 37-Jähriger die durch Heirat Schweizerin gewordene, 1944 geborene, mithin damals 60-jährige Y.________. Gestützt auf die Heirat erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Mai 2009 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich eine weitere Bewilligungsverlängerung ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 6. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 24. November 2010 erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2011 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; das Verfahren sei an das Verwaltungsgericht zurück- und dieses sei anzuweisen, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu gewähren; die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit diesem instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.
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2.1 Das angefochtene Urteil betrifft eine ausländerrechtliche Bewilligung, auf deren Erteilung bzw. Erneuerung - im Grundsatz - ein Rechtsanspruch besteht (Art. 42 bzw. 50 AuG), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die vom Verwaltungsgericht geschützte Bewilligungsverweigerung stützt sich auf Art. 51 Abs. 1 und 2 je lit a AuG, wonach Bewilligungsansprüche gemäss Art. 42 bzw. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Ehe mit dem einzigen Ziel eingegangen worden ist, eine ausländerrechtliche Bewilligung erhältlich zu machen (Ausländerrechtsehe oder Scheinehe).
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2.2 Das Verwaltungsgericht bestätigt die Auffassung seiner Vorinstanzen, dass die Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sind. Es schliesst aufgrund von Indizien auf das Fehlen eines echten Ehewillens; dabei handelt es sich um eine Feststellung über (teilweise innere) Tatsachen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
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An die tatsächliche Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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Die Beschwerdeführer rügen eine Gehörsverweigerung insofern, als sie den kantonalen Behörden vorwerfen, "die sonst üblichen Umfeldabklärungen (Befragen der Nachbarn)" nicht getätigt zu haben; Personen, welche über das Eheleben hätten Auskunft geben können, seien nicht befragt worden. Das Verwaltungsgericht hat in antizipierter Beweiswürdigung befunden, angesichts der für eine Scheinehe sprechenden Indizien seien weitere Abklärungen nicht erforderlich. Die Beschwerdeführer haben es unterlassen aufzuzeigen, welche konkret von ihnen beantragten Beweise es in welcher Hinsicht erlaubt hätten, zu einer anderen Einschätzung der Ehesituation zu kommen. Es fehlt an einer formgerecht begründeten Gehörsverweigerungsrüge. Ebenso wenig wird mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift dargetan, inwiefern die vom Verwaltungsgericht aus den Indizien gezogenen Schlüsse auf die tatsächliche ehelichen Verhältnisse willkürlich wären (zum Willkürbegriff s. etwa BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 132 I 13 E. 5.1 S. 18).
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2.3 Da die Beschwerdeführer einzig - in unzureichender Weise - die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, nicht aber - unabhängig davon - deren Rechtsanwendung bemängeln, enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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