BGer 2C_767/2011 |
BGer 2C_767/2011 vom 26.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_767/2011
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Urteil vom 26. September 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 18. August 2011.
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Erwägungen:
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1.
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X.________, 1974 geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, war in seiner Heimat mit einer Landsfrau verheiratet. Er hat mit ihr zwei Söhne, geboren Januar 1995 bzw. Februar 1996. Die Ehe wurde am 4. Februar 2004 geschieden, wobei das Scheidungsgericht das Sorgerecht der Mutter zuerkannte. Am 19. Februar 2004 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin. Er reiste Ende Januar 2005 zu ihr in die Schweiz ein; die Ehe wurde am 17. September 2008 geschieden. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde ihm verlängert, zuletzt bis Ende Januar 2012.
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Am 4. Juni 2010 stellte X.________ ein Gesuch um Nachzug für seine beiden Söhne. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 8. Oktober 2010 ab. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich stellte das zuständige Gericht in Bosnien und Herzegowina in Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. Februar 2004 die Söhne neu unter die elterliche Sorge des Vaters. Am 20. April 2011 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Diesen Rekursentscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. August 2011.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. September 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für seine Kinder gutzuheissen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
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2.1.1 Der Beschwerdeführer hat bloss eine Aufenthaltsbewilligung. Der Familiennachzug durch Personen mit Aufenthaltsbewilligung ist in Art. 44 AuG geregelt. Anders als Art. 42 AuG (Nachzug durch Schwei-zer Bürger) oder Art. 43 AuG (Nachzug durch Niedergelassene) räumt Art. 44 AuG keinen Rechtsanspruch auf Nachzug von Kindern ein (BGE 2C_711/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2, zur Publikation bestimmt).
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2.1.2 Ein Anspruch auf Nachzug der Söhne des Beschwerdeführers liesse sich allenfalls aus Art. 8 EMRK ableiten, wenn dessen Aufenthaltsbewilligung auf einem festen Rechtsanspruch beruhte, er mithin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügte (BGE 2C_711/2010 E. 1.3; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.). Er war mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet; die Ehe wurde gut dreieinhalb Jahre nach seinem Zuzug geschieden, sodass für ihn kein Anspruch auf Bewilligungserneuerung gestützt auf Art. 42 AuG besteht. Gestützt worauf ihm sonst ein derartiger Anspruch zustehen sollte, legt er nicht dar; er begnügt sich mit der Behauptung, er habe ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, was angesichts der auch hinsichtlich nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen geltenden Begründungspflicht (s. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48) nicht ausreicht. Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Damit aber fehlt seinen Söhnen auch unter diesem Aspekt ein Rechtsanspruch auf Zuzug zu ihm im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG.
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2.2 Die Beschwerde, die schon mangels zulässiger entsprechender Rügen (Art. 116 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden könnte, erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheide des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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