BGer 1B_617/2011 |
BGer 1B_617/2011 vom 08.11.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_617/2011
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Urteil vom 8. November 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Simon Berger,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Einstellung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. September 2011 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
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Erwägungen:
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1.
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Am 22. Oktober 2009 erstattete X.________ Strafanzeige gegen Y.________ wegen Veruntreuung. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das vom Statthalteramt Liestal am 14. Dezember 2009 gegen Y.________ eröffnete Verfahren ein. Gegen den Einstellungsbeschluss erhob X.________ Beschwerde, welche das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 12. September 2011 abwies. Das Verfahrensgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, es liessen sich keine rechtsgenüglichen Beweise für die Behauptungen des Beschwerdeführers finden. Es bestünden keine Zweifel, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu erwarten sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren deshalb zu Recht eingestellt.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 3. November 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er legt mit seinen Ausführungen nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Verfahrensgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise seine Beschwerde abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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