BGer 9C_811/2011 |
BGer 9C_811/2011 vom 02.12.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_811/2011
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Urteil vom 2. Dezember 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Y.________, geboren 1956, meldete sich erstmals im Jahre 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihm berufliche Massnahmen zu (Verfügung vom 26. Juni 1991); in der Folge war Y.________ wieder erwerbstätig. Ende Januar 1993 verlor er seine Arbeitsstelle und meldete sich im September 1995 erneut bei der Invalidenversicherung an. Nach entsprechenden Abklärungen sprach die IV-Stelle Y.________ mit Verfügung vom 23. April 1998 eine halbe Härtefallrente zu und bestätigte diese in der Folge revisionsweise. Ein im Jahre 2001 von Y.________ gestelltes Revisionsbegehren wegen gesundheitlicher Verschlechterung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2004 ab. Zuvor, am 19. Februar 2004, teilte die IV-Stelle Y.________ mit, er habe wegen des Wegfalles der Härtefallrente (4. IVG-Revision) nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die beiden Einsprachen des Y.________ gegen die Verfügungen vom 19. Februar und 9. März 2004 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Y.________ wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen (Entscheid vom 24. März 2005), das Eidg. Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid (Urteil I 363/05 vom 25. August 2005).
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A.b Bereits am 30. September 2005 machte Y.________ erneut eine gesundheitliche Verschlechterung geltend und legte ein Zeugnis des Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. September 2005 sowie ein Schreiben des Dr. med. L.________, FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, vom 8. Juni 2005, ins Recht. Am 23. November 2005 reichte er ein weiteres Anmeldeformular ein und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle veranlasste ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) X.________ vom 5. Januar 2007 und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 10. Juli 2008 die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Oktober 2005.
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Am 23. Oktober 2008 teilte Dr. med. M.________ der IV-Stelle mit, er erachte es als angebracht, Y.________ mindestens zu 75 % "zu berenten". Auf dieses am 6. Februar 2009 von Y.________ unterzeichnete Leistungsbegehren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2009 mangels Glaubhaftmachung neuer Tatsachen nicht ein.
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B.
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Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Y.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm "mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen". Eventualiter sei ein "neutrales psychiatrisches Gutachten und ein neutrales augenärztliches Gutachten einzuholen". In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen:
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1.
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Prozessthema des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, was (zulässigerweise) Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheides bildet (Art. 90 BGG). Dieser beschränkt sich hier auf die Frage nach dem Eintreten der Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 6. Februar 2009 (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). Dagegen ist der Rentenanspruch (Art. 28 ff. IVG) als solcher nicht Teil des Anfechtungsobjektes; er kann daher auch nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Streitgegenstand gemacht werden (BGE 135 II 38 E. 1 S. 41 ff.). Der Beschwerdeführer stellt letztinstanzlich ausschliesslich materielle Anträge, die nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig sind. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, ergibt sich jedoch, dass er die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin anstrebt, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
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2.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3.
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Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des eingereichten Gesuchs erforderlichen Voraussetzungen richtig wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Voraussetzung für eine erneute Prüfung des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer vermöge mit den neu aufgelegten Berichten des Dr. med. M.________ vom 23. Oktober 2008, 23. Juni und 2. November 2009 sowie des Dr. med. L.________ vom 20. August 2009 und des Dr. med. B.________, Facharzt FMH Neurologie, vom 16. September 2009, keine seit dem 10. Juli 2008 (Datum der letzten auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden Verfügung) eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dr. med. M.________ beschreibe den psychischen Zustand als im Wesentlichen unverändert, er erhebe keine neuen Befunde und stelle keine neuen Diagnosen. Bereits vor Erlass der Verfügung vom 10. Juli 2008 habe Dr. med. M.________ die Arbeitsfähigkeit auf deutlich weniger als 50 % geschätzt bzw. als vollständig aufgehoben erachtet. Die Probleme in Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung des Diabetes mellitus seien schon den Medas-Gutachtern bekannt gewesen, ebenso die geltend gemachte Verschlechterung des Sehvermögens, hinsichtlich welcher es überdies an Befunden fehle. Weder der Beurteilung des Dr. med. L.________ noch jener des Dr. med. B.________ lasse sich eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes entnehmen.
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4.2 Der Versicherte macht geltend, die eingeschränkte Sehfähigkeit, welche im Medas-Gutachten vom 5. Januar 2007 noch nicht erwähnt werde, und die als Folge der Sehbeeinträchtigung und des Diabetes mellitus aufgetretene psychische Verschlechterung, die gemäss Beurteilung der Dres. med. M.________ und L.________ nunmehr als Depression einzustufen sei und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirke, machten eine Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft, zumal anlässlich der Medas-Begutachtung am 5. Januar 2007 lediglich Verstimmungszustände bei chronischem Schmerzsyndrom hätten festgestellt werden können.
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5.
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Zunächst steht fest, dass der Versicherte bereits anlässlich der Medas-Begutachtung im November 2006 (Gutachten vom 5. Januar 2007) über einen verschlechterten Nahvisus geklagt hatte und stellte letztinstanzlich verbindlich fest, diese Problematik sei nicht neu. Sodann erwähnte der Beschwerdeführer die Sehbeeinträchtigung weder gegenüber Dr. med. B.________ noch gegenüber Dr. med. L.________ und konsultierte unbestritten seit dem Jahre 2003 keinen Augenarzt mehr. Abgesehen davon, dass eine Verschlechterung des Sehvermögens grundsätzlich nicht zu einer Invalidität führt sondern mit einer Brille korrigiert werden kann (wie dies im Jahre 2003 vom Augenarzt auch angeregt worden war ["Fertiglesebrille + 1.0"]), darf davon ausgegangen werden, dass der Versicherte entsprechende fachärztliche Behandlung bzw. Beratung und Versorgung durch einen Augenoptiker in Anspruch genommen hätte, wenn die Visusbeeinträchtigung tatsächlich das geschilderte Ausmass erreichte. Die Vorinstanz verstiess nicht gegen Bundesrecht, indem sie die Ausführungen des Dr. med. M.________, der ständig zu hohe Blutzuckerspiegel schränke die Sehfähigkeit "offenbar" zusehends ein, nicht als genügenden Hinweis für eine gesundheitliche Verschlechterung erachtete und keinen Anlass sah für weitere diesbezügliche Abklärungen. Was die geltend gemachte psychische Verschlechterung betrifft, stellte Dr. med. M.________ im hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 22. Juli 2009 nie die Diagnose einer Depression, sondern wies (einzig) auf die weiterhin geklagten Schmerzen "wechselnder Art und wechselnder Provenienz", Antriebslosigkeit, Müdigkeit und immer wieder einschiessende Aggressivität hin. Abgesehen davon, dass diese Klagen nicht neu sind, sondern "weiterhin" erhoben wurden, genügen die Ausführungen des Dr. med. M.________ ebenso wenig wie die vom Rheumatologen Dr. med. L.________ am 20. August 2009 - nach Verfügungserlass und ohne weitere Begründung - angeführte Diagnose einer chronischen Depression (im Rahmen einer "ausgeprägten Fibromyalgie"), für die Annahme einer nunmehr in anspruchsrelevantem Ausmass in Erscheinung getretenen psychischen Beeinträchtigung. Ohne Bundesrecht zu verletzen, konnte das kantonale Gericht demzufolge mit der Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass verglichen mit den bis zur Verfügung vom 10. Juli 2008 eingeholten ärztlichen Berichten, namentlich des Medas-Gutachtens vom 5. Januar 2007, keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die zu dieser Erkenntnis führende vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie rechtsfehlerhaft (E. 2 hievor) und daher für das Bundesgericht verbindlich. Unter diesen Umständen muss es mit dem vom kantonalen Gericht bestätigten Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung sein Bewenden haben.
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6.
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Die Beschwerde wird unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Dezember 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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