BGer 1F_38/2011
 
BGer 1F_38/2011 vom 12.12.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1F_38/2011
Urteil vom 12. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Gesuchsteller,
gegen
Untersuchungsrichteramt Chur, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 8. November 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_28/2011.
Erwägungen:
1.
Mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 entsprach das Untersuchungsrichteramt Chur einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Dortmund und ordnete die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen und Beweismittel an die ersuchende Behörde an.
Auf die von X.________, Y.________ und Z.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 19. Januar 2011 nicht ein.
Auf die von X.________, Y.________ und Z.________ hiergegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2011 (1C_39/2011) nicht ein.
Auf das von X.________ und Y.________ gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. März 2011 eingereichte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 8. November 2011 nicht ein (1F_28/2011).
2.
Mit Eingabe vom 28. November 2011 stellen X.________ und Y.________ erneut ein Revisionsgesuch.
Was sie vorbringen, ist offensichtlich ungeeignet, einen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG darzutun. Aufgrund ihrer Ausführungen wird keinerlei Revisionsbedarf erkennbar. Auf das Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 127 BGG).
Weitere Eingaben der Gesuchsteller in der vorliegenden Sache werden formlos abgelegt.
3.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Untersuchungsrichteramt Chur und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri