BGer 5A_536/2011 |
BGer 5A_536/2011 vom 12.12.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_536/2011
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Urteil vom 12. Dezember 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
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Gerichtsschreiber Bettler.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Fehlmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung (unrichtige Rechtsmittelbelehrung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 29. Juni 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1966) und Z.________ (geb. 1968) heirateten im September 1994. Sie wurden Eltern von zwei Kindern (geb. 1995 und 1997). Seit dem 1. Oktober 2007 leben die Ehegatten getrennt.
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B.
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Auf Klage des Ehemannes schied das Bezirksgericht Brugg am 7. Dezember 2010 die Ehe und regelte die Scheidungsfolgen. Insbesondere verpflichtete es X.________ zu Unterhaltsbeiträgen an Z.________ von monatlich Fr. 1'200.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2013.
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Das Bezirksgericht versandte das Urteilsdispositiv am 20. Dezember 2010 (ohne Rechtsmittelbelehrung, aber mit dem Hinweis, dass innerhalb von 10 Tagen eine volle Ausfertigung des Urteils angefordert werden könne). Am 21. Dezember 2010 erfolgte die Zustellung an die Parteien. Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 verlangte X.________ die schriftliche Begründung des Scheidungsurteils. Die Zustellung dieser Urteilsbegründung an beide Parteien erfolgte am 13. Mai 2011. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Begründung verweist das Bezirksgericht auf die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO und auf die Berufungsfrist von 30 Tagen.
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C.
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Soweit den nachehelichen Unterhalt betreffend, reichte X.________ am 9. Juni 2011 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein (Eingang beim Obergericht am 10. Juni 2011). Er beantragte, der ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2013 zu bezahlende nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei auf monatlich Fr. 350.-- zu reduzieren. Zudem sei diese Unterhaltspflicht zu sistieren, solange Z.________ in einem Konkubinat lebe. Zugleich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.
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Mit Entscheid vom 29. Juni 2011 nahm das Obergericht das Rechtsmittel als Appellation entgegen und trat darauf angesichts der Appellationsfrist von 20 Tagen aufgrund verspäteter Einreichung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es wegen Aussichtslosigkeit der verspäteten Appellation ab.
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D.
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Dem Bundesgericht beantragt X._________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 17. August 2011, es sei der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuer Beurteilung (sowohl in der Sache als auch in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) zurückzuweisen.
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Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und das Obergericht haben sich dazu nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 16. September 2011 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt.
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In der Sache beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer ausdrücklich nur auf die Beschwerde in Zivilsachen beschränkten Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011, auf diese sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Schreiben vom 17. November 2011).
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 und Art. 90 BGG) über nacheheliche Unterhaltsbeiträge (Art. 125 ZGB). Er betrifft damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 BGG).
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1.2 Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor dem Obergericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2 S. 48; 121 III 214 E. 1 S. 215). Als Wert wiederkehrender Leistungen von beschränkter Dauer gilt der Kapitalwert (Art. 51 Abs. 4 BGG). Zur Vereinfachung kann das Bundesgericht in solchen Fällen die einzelnen Beträge addieren (Urteil 5A_99/2011 vom 26. September 2011 E. 1). Da der Beschwerdeführer neben der Reduktion des Unterhaltsbeitrags ebenfalls dessen vollumfängliche Sistierung verlangt hatte, blieb vor Obergericht der ganze Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- pro Monat strittig. Das bezirksgerichtliche Urteil trat im Scheidungspunkt im Verlaufe des Monats Juni 2011 in Rechtskraft. Die Unterhaltspflicht ist bis und mit Juli 2013 befristet. Entsprechend ist der monatliche Betrag von Fr. 1'200.-- während etwas mehr als 25 Monaten zu berücksichtigen, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. Die in der gleichen Rechtsschrift erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird hinfällig (Art. 113 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.2 S. 400).
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1.3 Der obergerichtliche Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bildet gleichermassen ein taugliches Anfechtungsobjekt (5A_396/2009 vom 5. August 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 I 288; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_320/2011 vom 8. August 2011 E. 2.2).
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2.
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2.1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Bei der "Eröffnung" des Entscheids handelt es sich um einen autonomen Begriff des Bundesrechts. Weder besteht ein Verweis noch eine Bezugnahme auf kantonales Recht.
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Die Eröffnung des Entscheids kann durch Übergabe des Dispositivs anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO), Zustellung des Dispositivs (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) oder mit der schriftlichen Urteilsbegründung, die ebenfalls das Dispositiv enthält, erfolgen. Jede dieser Möglichkeiten bedeutet "Eröffnung" im Sinne von Art. 405 Abs. 1 ZPO. Wird ein Dispositiv übergeben oder zugestellt, ist dies bereits die Eröffnung gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO, und es findet kein Aufschub auf den Zeitpunkt der schriftlichen Begründung statt, die später nachgeliefert wird (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 127 E. 2 S. 129 f.).
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Massgebender Zeitpunkt für die Eröffnung ist das Datum des Versands durch das Gericht und nicht dasjenige der Zustellung an die Parteien (BGE 137 III 130 E. 2 S. 131 f.).
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2.2 Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich keine Sachverhaltsrügen und bestätigt die vom Obergericht festgestellten Daten des Versands des bezirksgerichtlichen Urteilsdispositivs (20. Dezember 2010), der Zustellung dieses Urteilsdispositivs (21. Dezember 2010), der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung (13. Mai 2011) und der Postaufgabe seiner als Berufung bezeichneten Eingabe (9. Juni 2011).
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3.
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3.1 Das Bezirksgericht verweist in seiner Rechtsmittelbelehrung in der Urteilsbegründung auf die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO.
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Es begründet zudem in seinen Urteilserwägungen, warum gegen sein Urteil die neurechtliche Berufung zu ergreifen sei (Ziff. 1/1.2 S. 5 des bezirksgerichtlichen Urteils): Die Parteien hätten das Urteilsdispositiv am 21. Dezember 2010 in Empfang genommen, also während der bis am 10. Januar 2011 dauernden Gerichtsferien des Zivilrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 (ZPO; SAR 221.100; in Kraft bis 31. Dezember 2010). In Anwendung von § 90 Abs. 1 ZPO/AG gelte demnach die während den Gerichtsferien erfolgte Zustellung am ersten Tag nach deren Ablauf als vollzogen, vorliegend somit erst im Jahr 2011. Die "rechtsgültige Zustellung" des Urteilsdispositivs sei damit unter der Herrschaft der neuen eidgenössischen ZPO erfolgt. Angesichts der erreichten Streitwertgrenze sei demnach die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO zu ergreifen und gelte die Berufungsfrist von 30 Tagen.
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3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt vor Bundesgericht zurecht, dass für das Rechtsmittel gegen das bezirksgerichtliche Urteil - wie vom Obergericht festgehalten - gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO das alte (kantonale) Recht massgebend und demnach die vom Bezirksgericht angebrachte Rechtsmittelbelehrung unzutreffend gewesen wäre (vgl. E. 2.1 oben). Ebenso räumt er nunmehr ein, dass folglich bei richtiger Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO seine Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2011 nach Ablauf der Appellationsfrist von 20 Tagen und damit als verspätet zu betrachten ist.
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Jedoch rügt er eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil das Obergericht sein Vertrauen beziehungsweise dasjenige seiner Rechtsvertreterin in die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts nicht geschützt habe und deshalb zu Unrecht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten sei.
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4.
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4.1 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich nur derjenige nach Treu und Glauben auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen darf, der deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Jedoch vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Anwältin eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Der Vertrauensschutz versagt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung bereits aus der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. jeweils mit Hinweisen: BGE 135 III 374 E. 1.2.2 S. 376 f.; 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.; 127 II 198 E. 2c S. 205).
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4.2 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorzuwerfen ist.
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4.3
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4.3.1 Massgebender Begriff der Bestimmung von Art. 405 Abs. 1 ZPO ist wie erwähnt (vgl. E. 2.1 oben) die "Eröffnung" des Entscheids.
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4.3.2 Die Rechtsvertreterin bringt insoweit vor, es ergebe sich aus dem kantonalen Recht, was unter "Eröffnung" zu verstehen sei. Das bundesgerichtliche Urteil, das für den Begriff der Eröffnung Bundesrecht (Art. 239 ZPO) als massgebend erklärt habe, sei im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmitteleingabe nur auf dem Internet, jedoch noch nicht amtlich publiziert gewesen. Zudem hätten zu jenem Zeitpunkt Lehrmeinungen bestanden, nach denen die Eröffnung des Entscheids nach kantonalem Recht zu beurteilen sei (vgl. beispielsweise die in BGE 137 III 130 E. 2 S. 131 angegebene Lehrmeinung).
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Wie das Bezirksgericht ausführlich begründet habe, sei der Entscheid am 21. Dezember 2010 eröffnet worden. Da die Eröffnung jedoch während der Gerichtsferien (§ 89 Abs. 1 lit. c ZPO/AG) erfolgt sei, gelte die Zustellung als am ersten Tag nach deren Ablauf als vollzogen (§ 90 Abs. 1 ZPO/AG). Weil das Bezirksgericht in seiner Urteilsbegründung die Bestimmung von § 90 Abs. 1 ZPO/AG explizit als anwendbar erklärt habe, sei für sie nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, warum Gegenteiliges der Fall sein sollte.
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4.3.3 Soweit die Rechtsvertreterin auf die bundesgerichtliche Praxis verweist, ist dies nicht von Bedeutung, da für die prozessuale Sorgfalt im Zusammenhang mit falschen Rechtsmittelbelehrungen von vornherein nicht erforderlich ist, dass auch die Rechtsprechung konsultiert wird (vgl. E. 4.1 oben).
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Sodann spielt es vorliegend keine Rolle, ob die Rechtsvertreterin hätte bemerken müssen, dass sich die Eröffnung des Entscheids nach Bundesrecht und nicht nach kantonalem Recht beurteilt. Sowohl die ZPO wie auch die ZPO/AG enthalten für die Eröffnung des Entscheids (vgl. Art. 239 ZPO sowie § 275 ff. ZPO/AG) wie auch für die Zustellung und die Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c und Art. 146 Abs. 1 ZPO sowie § 89 und § 90 ZPO/AG) Bestimmungen, die mit der (unrichtigen) bezirksgerichtliche Herleitung zum selben (falschen) Ergebnis geführt hätten.
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4.3.4 Vielmehr geht es einzig um die Frage, ob die Rechtsvertreterin bei gebührender Aufmerksamkeit mit Blick auf Art. 405 Abs. 1 ZPO hätte bemerken müssen, dass einzig und allein die Normen über die Eröffnung massgebend sind. Denn die Frage, wann ein Urteil - gerade auch während den Gerichtsferien - als zugestellt zu gelten hat, ist entscheidend für die Berechnung der Rechtsmittelfrist. Diese spielt aber für die Bestimmung des Rechtsmittels gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO keine Rolle.
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4.3.5 Die grobe Unsorgfalt beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 S. 376 f.). Abgesehen davon, dass die Konsultierung von Art. 405 Abs. 1 ZPO für sich allein noch nicht ausreicht, sondern diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 239 ZPO zu lesen ist, kommt vorliegend als ausschlaggebend hinzu, dass das Bezirksgericht seine Rechtsmittelbelehrung ausführlich und klar begründet hat. Bei der falschen Rechtsmittelbelehrung handelt es sich nicht um ein Versehen des Bezirksgerichts, sondern dieses hat diese Belehrung begründet mit der Überzeugung, dass diese der gesetzlichen Ordnung entspricht. Der Fehler, den das Bezirksgericht begangen hat und dessen Unrichtigkeit die Rechtsvertreterin in der Folge übernommen hatte, ist nicht geradezu offensichtlich, selbst wenn es nicht als naheliegend erscheinen mag, eine Bestimmung über die Eröffnung eines Entscheids mit den Regeln über den Fristenlauf auszulegen.
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Unter diesen Umständen kann dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe prozessual grob unsorgfältig gehandelt. Vielmehr ist sein Vertrauen in die falsche Rechtsmittelbelehrung und deren ausführliche Begründung durch das Bezirksgericht zu schützen und es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.
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4.4 Die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid erweist sich als begründet und es gilt für den Beschwerdeführer die längere Rechtsmittelfrist gemäss der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung. Das Obergericht wird deshalb das Rechtsmittel wie beantragt als rechtzeitige Appellation entgegenzunehmen haben. Zudem wird es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung neu zu beurteilen haben.
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5.
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Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach dem Gesagten gutzuheissen. und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Die unterliegende Beschwerdegegnerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (BGE 123 V 156 E. 3b S. 158; 123 V 159 E. 4b S. 159), zumal der obergerichtliche Nichteintretensentscheid nicht als qualifizierter Verfahrensfehler eingestuft werden kann (Urteil 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 2.1).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts vom 29. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 750.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Bettler
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